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Buchhaltung

Pharmazeutisches Unternehmen dürfen Ärzte und Apotheker nicht mit überteuerten Werbegeschenken beeinflussen. Und überteuert ist alles, was den Wert von 1 Euro übersteigt, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt, dass die in der Heilmittelwerbung geltende Wertgrenze von 1 Euro auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte beachtet werden muss (Az.: 2 U 39/17).

Im verhandelten Fall ging es um einen Arzneimittelhersteller, der zu Werbezwecken kleine Produktkoffer an Fachkreise verteilen ließ. Unter anderem wurden bundesweit Apotheker mit Proben von sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden beschenkt. Der Wert der kleinen “Arzneimittelkoffer” lag bei 27,47 Euro. Das ging einem Wettbewerber zu weit und er klagte auf Unterlassung.

Gerichte geben Unterlassungsklage statt

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes sei es unzulässig, “Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)” zu gewähren. Erlaubt sei in Ausnahmefällen nur die Zuwendung von “geringwertigen Kleinigkeiten”. Die entsprechende Grenze habe der Arzneimittelkoffer allerdings deutlich überschritten.

Die Geringwertigkeitsgrenze wurde in einem anderen Fall vom Bundesgerichtshof mit nur 1 Euro definiert. (Az. I ZR 98/12). Hierbei ging es zwar um Zuwendungen an Verbraucher, doch laut Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gilt die Grenze auch für Fachkreise wie Ärzte und Apotheker.

Ärzte dürfen sich nicht beeinflussen lassen

Probleme drohen nach solchen Geschenken aber nicht nur den spendablen Unternehmen: Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass sich der Empfänger einer großzügigen kostenlosen Leistung in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen will und muss. Ärzte, die entsprechende Proben annehmen, geraten somit schnell unter Korruptionsverdacht und in Erklärungsnot.