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Praxis

Ethanolhaltige Desinfektionsmittel müssen erst einmal nicht aus den Praxisschränken verschwinden. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat beschlossen, dass Ethanol weiterhin in Desinfektionsmitteln verwendet werden kann. Hintergrund dieser Entscheidung war eine mögliche Neueinstufung von Ethanol als CMR-Stoff – dazu gehören insbesondere krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe. Laut ECHA ist dieses Risiko bei Ethanol nicht gegeben, wenn es zur Hände- und Oberflächendesinfektion zum Einsatz kommt.    

Der Beschluss fiel im Rahmen einer standardmäßigen Überprüfung aller vor 2013 auf den Markt gebrachten Biozide. Er zeigt damit auch, dass beim Gebrauch von ethanolhaltigen Stoffen in der Praxis große Vorsicht geboten ist. Das Gleiche gilt für andere Substanzen, die im Praxisalltag zu den Gefahrstoffen zählen oder unter das Gefahrstoffrecht fallen. Dazu gehören beispielsweise Wirkstoffe in Arzneimitteln, mit denen Praxisangestellte bei der Verabreichung an Patienten in Kontakt kommen können. Auch konzentrierte Reinigungsmittel oder Laborchemikalien sind gängige Gefahrstoffe.

Mit konkreten Schutzmaßnahmen Gefährdung gering halten

Für Praxisinhaberinnen und -inhaber bedeutet das: Sie müssen anhand einer Gefährdungsbeurteilung stets prüfen, welche Gefahren vom Einsatz bestimmter Stoffe ausgehen können. Idealerweise übernimmt diese Aufgabe eine Fachkraft, die nach dem DGUV Grundsatz 313-003 geschult ist. Hierbei handelt es sich um empfohlene Fortbildungsmaßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die erforderlichen Kenntnisse können allerdings auch auf andere Art und Weise vermittelt werden. In der Regel ist die Gefährdung durch Gefahrstoffe eher gering. Dies lässt sich laut Unfallversicherung durch folgende Kriterien feststellen:    

  • Es werden nur geringe Mengen verwendet (im Milliliter- oder Gramm­bereich).

  • Die Gefahrstoffe werden nur 10 bis 15 Minuten am Tag genutzt.

  • Hautreizende Stoffe kommen nur mit kleinen, nicht vorgeschädigten Hautflächen in Kontakt.

  • Aerosole oder Dämpfe werden nicht freigesetzt oder nur in sehr geringen Mengen.    

Treffen diese Kriterien auf die eingesetzten Stoffe im Praxisalltag zu, reichen allgemeine Schutzmaßnahmen aus. Die DGUV rät dennoch, das exakte Gefährdungsprofil der Stoffe aus Sicherheitsgründen zu dokumentieren.    

Gefahrstoffe: Anweisungen dienen als Stütze

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Hier sollten alle betroffenen Substanzen in einer Übersicht aufgelistet und für das Praxisteam zugänglich sein. Weisen bestimmte Stoffe eine höhere Gefährdung auf, ist eine Betriebsanweisung nützlich. Sie soll insbesondere auf die Gefährdungen sowie Anweisungen zum Tragen von Schutzausrüstung hinweisen.

Zudem sollten allgemeine Schutzmaßnahmen eingehalten werden: Arbeitsräume und Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, müssen bestenfalls leicht zu reinigen sein und es müssen ausreichend Lüftungsmöglichkeiten vorhanden sein. Auch die richtige Lagerung zählt dazu – Praxen sollten Gefahrstoffe möglichst in Originalbehältern und nicht über Augenhöhe aufbewahren. Falls Stoffe umgefüllt werden, ist auf eine korrekte Kennzeichnung zu achten. Diese Maßnahmen können insgesamt das Risiko einer gefährlichen Exposition minimieren und den Arbeitsschutz im Betrieb hochhalten.

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