Wann eine neue Überweisung wirklich nötig ist
Deborah WeinbuchViele Praxen sind zum Quartalsbeginn verunsichert: Braucht es eine neue Überweisung? Die Regelung ist klar – und vermeidet unnötigen Aufwand für Ärzte wie Patienten.
Überweisungen zum Quartalsbeginn: Was gilt?
Mit dem Start eines neuen Quartals herrscht in vielen Arztpraxen Unsicherheit: Muss jetzt wieder ein neuer Überweisungsschein ausgestellt werden? Die Vorgaben dazu sind jedoch eindeutig.
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ist eine neue Überweisung bei einer bereits laufenden Behandlung nicht zwangsläufig in jedem Quartal erforderlich. Dies ist in der Praxis jedoch häufig nicht bekannt, wie Rückmeldungen aus Arztpraxen zeigen. Das führt zu unnötiger Bürokratie, belastet das Praxispersonal und sorgt für Frustration bei den Patientinnen und Patienten – obwohl die gesetzliche Lage klar definiert ist.
Gültigkeit hängt vom Behandlungszusammenhang ab
Eine Überweisung gilt für die gesamte Dauer einer Behandlung, solange sie aus dem ursprünglichen Behandlungsauftrag hervorgeht. Sie muss nicht jedes Quartal erneuert werden. Wichtig ist, dass ein nachvollziehbarer zeitlicher sowie inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Ausstellen der Überweisung und der Durchführung der ärztlichen Maßnahme besteht.
Wird ein Typ-1-Diabetiker etwa im Februar an einen Neurologen überwiesen, aber der Termin erfolgt erst im Mai, so bleibt der ursprüngliche Schein gültig – sofern der Behandlungszusammenhang erkennbar bleibt. Liegt der Facharzttermin jedoch im übernächsten Quartal und gab es eine längere Unterbrechung, wird eine neue Überweisung erforderlich. Auch wenn ein Patient im August überwiesen wird und im September zur Untersuchung erscheint, ist die Überweisung weiterhin gültig – selbst wenn die Befundbesprechung erst im Oktober stattfindet. In diesem Fall liegt ein kontinuierlicher Behandlungsverlauf vor.
Formvorgaben und Aufbewahrungspflichten
Das Formular Muster 6 dient der Überweisung zur Durchführung medizinisch erforderlicher Diagnostik oder Therapie. Der Arzt, der die Überweisung ausstellt, ist dabei an den konkreten Behandlungsauftrag gebunden. Er muss die Überweisung auch korrekt bei der Abrechnung kennzeichnen.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier Quartale. In dieser Zeit müssen die Überweisungsscheine aufbewahrt werden, um sie im Falle von Prüfverfahren vorzeigen zu können – es sei denn, es gelten länderspezifische Sonderregelungen.
Einsatzbereiche und Fachgruppenspezifika
Auch wenn Überweisungen hauptsächlich von Hausärztinnen und Hausärzten ausgestellt werden, sind sie nicht auf diesen Bereich begrenzt. Sie können auch für eine Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung erstellt werden – unabhängig davon, ob die Leistung ambulant oder stationär erfolgt.
Eine Ausnahme gilt bei Überweisungen innerhalb derselben Facharztgruppe: Diese sind nur dann zulässig, wenn die gewünschte Leistung in der überweisenden Praxis technisch oder fachlich nicht erbracht werden kann.
Für bestimmte hochspezialisierte Fachgebiete besteht hingegen Überweisungspflicht. Dazu zählen Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin. Beim Mammografie-Screening gilt eine Sonderregelung: Teilnehmerinnen benötigen keine Überweisung.
Dringlichkeitscode für beschleunigte Terminvergabe
In dringlichen Fällen kann auf dem Überweisungsschein ein zwölfstelliger Dringlichkeitscode vermerkt werden. Damit signalisiert der behandelnde Arzt, dass ein schneller Facharzttermin medizinisch notwendig ist – zum Beispiel bei dem Verdacht auf eine ernsthafte Erkrankung oder einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands.
In solchen Fällen ist die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich verpflichtet, innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung zu vermitteln. Weitere Informationen finden sich unter www.116117.de.