Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Nichtärztliche Praxisassistenten und -assistentinnen (NäPa) sind für viele Niedergelassene kaum zu entbehren, da sie ihnen delegierbare Leistungen abnehmen und neue Abrechnungsmöglichkeiten eröffnen können.

Entlastung durch Delegation

Zum Beispiel haben Untersuchungen ergeben, dass bis zu 44 Prozent der Hausbesuche delegierbar sind. Das bedeutet, dass der Arzt bzw. die Ärztin durch das Verlagern dieser Tätigkeit auf eine NäPa entweder zusätzliches Honorarpotenzial generieren kann oder mehr freie Zeit zur Verfügung hat. Zwar müssen Praxis­inhaber stets die Tätigkeit der NäPa überwachen und jederzeit für ihn oder sie erreichbar sein. Zudem sollten sie spätestens am nächsten Werktag ein Update über die erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen erhalten.

Insgesamt aber kann die Delegation vor allem in Hausarztpraxen mit einem großen Patientenstamm eine enorme Entlastung bedeuten. Eigentlich. Denn die Beschränkungen der Corona-Krise haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte auch mit Blick auf diese wichtige Unterstützung in Schwierigkeiten gebracht.

Der Grund: Für den Einsatz der speziell geschulten MFA benötigen Ärzte eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Um sie zu erhalten, müssen sie unter anderem nachweisen, dass die betreffenden Mitarbeiter die erforderlichen Zusatzqualifikationen erworben bzw. ihr Wissen turnusgemäß aufgefrischt haben.

Anders ausgedrückt: Um die Leistungen der NäPa dauerhaft abrechnen zu dürfen, müssen diese alle drei Jahre eine Fortbildung inklusive praktischer Übungen absolvieren – den sogenannten Refresher-Kurs. Konkret nachzuweisen ist eine Fortbildung von mindestens 16 Stunden, davon mindestens acht Stunden Notfallmanagement inklusive Übungen am Phantom sowie mindestens acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin.

Die Drei-Jahres-Frist läuft ab bestandener Ergänzungsprüfung zur NäPa. Versäumt es eine MFA, rechtzeitig den Refresher-Kurs zu absolvieren, folgt normalerweise der Widerruf der NäPa-Genehmigung. In COVID-19-Zeiten ist allerdings nichts normal. Die Kontaktbeschränkungen bewirken, dass sowohl die Ausbildungen als auch die NäPa-Kurse zum Teil nur eingeschränkt oder gar nicht stattfinden.

Kaum Präsenzveranstaltungen

Dieses Problem haben die Partner des Bundesmantelvertrags – Ärzte nun adres­siert und eine bis zum 31. Dezember 2020 befristete Sonderregelung für die NäPa-Kurse vereinbart. Demnach wird die Frist für den Nachweis des Refresher-Kurses um sechs Monate verlängert, und zwar für alle NäPa, bei denen die Drei-Jahres-Frist im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 endet.

Bereits vereinbart wurde zudem, dass die KV die Genehmigung für eine NäPa bereits dann erteilen muss, wenn nachgewiesen ist, dass die MFA ihre Fortbildung schon begonnen hat und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein wird. Diese Sonderregelung ist ebenfalls bis 31. Dezember 2020 befristet.

WISSEN, DAS SICH AUSZAHLT
Wie Ärzte durch Delegation mehr Zeit und Geld gewinnen
Mit der Fortbildung zur nichtärztlichen Praxisassistentin erweitern MFA ihre Kenntnisse und Zuständigkeiten deutlich. Zum Beispiel können sie in Abstimmung mit dem Arzt selbstständig Hausbesuche und Besuche in Alten- oder Pflegeheimen durchführen, wo sie etwa Wunden versorgen, Blutdruck- und Blutzuckerwerte kontrollieren und die Sturzprophylaxe durchführen. Speziell in unterversorgten ländlichen Gebieten entlasten sie damit den Arzt enorm. Im EBM sind dafür die Gebührenordnungspositionen 03060 bis 03065 und 38200, 38202, 38205 und 38207 enthalten.

Weitere Informationen zu NäPa-Kursen:

 
Institut für hausärztliche Fortbildung im Deutschen Hausärzteverband (IHF) e.V.