Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Die Zahl der Hausbesuche, die Ärzte noch durchführen, sinkt seit 2011 dramatisch – von 28,5 Millionen auf zuletzt 24,6 Millionen in 2017. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedarf der Patienten geringer geworden ist. Vielmehr ist es auch ein Zeichen dafür, wie sehr Ärzte inzwischen entsprechende Regresse fürchten.

Dieser Problematik nahm sich nun auch die Bundesregierung mit ihrem neuen Terminservice- und Versorgungsgesetz an, das im Mai 2019 in Kraft trat. Es soll niedergelassenen Ärzten zumindest in bestimmten Fällen mehr Spielraum gewähren.

Besuche bei Patienten werden wirtschaftlich neu beurteilt

So heißt es darin: „In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind als Kriterien zur Unterscheidung im Rahmen der Zufälligkeitsprüfungen und der Prüfungen nach Satz 3 Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die Praxisbesonderheiten sind vor der Durchführung der Prüfung als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfstelle anzuerkennen, dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.“

Besondere Bedürfnisse der Patienten schützen vor Regress

Als Praxisbesonderheiten zählen jetzt eine Landarztpraxis, eine Konzentration der Versorgung in Hospizen oder Pflegeheimen oder bestimmte Patientengruppen, die zum Beispiel eine anerkannte Pflegebedürftigkeit oder schwere Erkrankung haben und nicht mehr in der Lage sind, ärztliche Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen.

Wichtig: Vertragsärztinnen und -ärzte sollen diese Praxisbesonderheiten jetzt vorab durch einen Antrag bei der Prüfstelle anerkennen lassen.