Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

25 Prozent der Niedergelassenen scheiden in den kommenden zehn Jahren aus und verkaufen ihre Praxen. Da will die Praxisabgabe gut organisiert sein. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

Praxisabgabe und –verkauf – eine komplexe Sache. Ist ein passender Nachfolger gefunden, sollte dieser bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Praxis eingebunden werden. Für eine gleitende Praxisübergabe gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten.

Job-Sharing in der Arztpraxis

Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, ehedem Gemeinschaftspraxis) mit einem Seniorund einem Juniorpartner. Der Hinzukommende erhält eine beschränkte Zulassung, auch wenn es Zulassungsbeschränkungen gibt. Kooperiert ein noch nicht niedergelassener Arzt mit einem bereits Zugelassenen in Form einer BAG, kann der also auch in einem überversorgten Gebiet vertragsärztlich tätig werden. Die beschränkte Zulassung des Juniorpartners ist zeitlich unbefristet, aber an die Zulassung des Seniorpartners gebunden.

Teilzulassung in der Arztpraxis

Seit 2009 ist gesetzlich geregelt, dass die Teilzulassung aus- schreibungsfähig ist und durch einen Nachfolger besetzt werden kann. Die Ausschreibungsmöglichkeit der halben Zulassung ist auch beim freiwilligen Verzicht auf diese möglich. Damit wird abgabewilligen Ärzten ermöglicht, schon früh den wirtschaftlichen Wert ihrer halben Zulassung zu realisieren. Die Übergabe der zweiten Hälfte ist dann später möglich. Ein dem Seniorpartner beitretender Junior kann die hälftige Zulassung des Altpartners übernehmen. Beide Partner können durch vermehrte Leistungen ihr Honorar erhöhen, etwa durch extrabudgetäre und Selbstzahlerleistungen. Der Seniorpartner kann sich auch entscheiden, die vertragsärztliche Versorgung mit einem Partner gemeinsam auszuüben; etwa, indem sich ein Juniorpartner in seine bereits bestehende BAG einkauft. Führte der Seniorpartner bisher eine Einzelpraxis, kann er mit dem Junior auch eine BAG gründen. Cave: Gründung oder Erweiterung einer BAG sind aber nur in nicht gesperrten Planungsbereichen möglich.

Nullbeteiligungsgesellschaft

Tritt ein Arzt in eine bereits bestehende Praxis ein, egal ob Einzelpraxis oder BAG, hat er oft nicht die Mittel, sich am Gesellschaftsvermögen zu beteiligen. Kann er keinen angemessenen Kaufpreis für den Erwerb eines Anteils am Praxisvermögen erbringen oder möchte der bisherige Praxisinhaber nicht gleich vom Start weg hälftig mit dem neuen Kollegen teilen, ist eine „Nullbeteiligungsgesellschaft“ Mittel der Wahl. Mit dem neuen Partner wird eine Probezeit vereinbart, die auf jeden Fall drei Jahre nicht überschreiten darf. Dies erlaubt, die persönlichen und fachlichen Kompetenzen des neuen Kollegen ohne Zeitnot zu überprüfen. Gleichzeitig gibt man dem eintretenden Arzt die Option, sich angemessen in die Gemeinschaft zu integrieren und einzuarbeiten. Stellt man fest, dass die Zusammenarbeit nicht erfolgversprechend ist, kann die Kooperation ohne größeren Aufwand wieder gelöst werden.

Sowohl fachgebietsgleiche als auch fachgebietsverschiedene Ärzte können unter Nutzung von gemeinsamen Räumen, gemeinschaftlichen Einrichtungen und einer gemeinsamen Praxisorganisation ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben. Alle Mitglieder der BAG sind dabei Gesellschafter der Gemeinschaft.