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Praxis

Elektrisch höhenverstellbare Untersuchungs- und Behandlungsliegen bergen ein nicht zu unterschätzendes Risiko, insbesondere wenn sich die Stelleinrichtung versehentlich betätigt. In diesem Fall kann es passieren, dass Personen sich ungewollt selbst einklemmen und durch Quetschungen schwer verletzen – davor warnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Aufgrund solcher Vorkommnisse nimmt das BfArM die Hersteller dieser Liegen verstärkt in die Pflicht. Diese sollen gewährleisten, dass die Konstruktion ihrer Produkte ein versehentliches Einklemmen möglichst verhindert und dass sich ihre Liegen bei Bedarf fachgerecht nachrüsten lassen.

Gefährdungsbeurteilung zeigt, ob Handlungsbedarf besteht

Für Praxisinhaber bedeutet das: Bereits vorhandene Liegen sollten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Dazu gibt insbesondere die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Tipps und Anweisungen für Praxen, zum Beispiel in Form einer checklistenartigen Arbeitshilfe. Mit dieser können Niedergelassene eine Risikobewertung ihrer Bestandsliege vornehmen. Ist die Liege zum Beispiel nicht hundertprozentig sicher gegen ungewolltes Kippen und Stolperfallen wie Stromkabel geschützt, besteht eventuell Handlungsbedarf.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der eingangs erwähnten Gefahr von Quetschungen, die als Folge einer mechanischen Gefährdung von verstellbaren Elementen gekennzeichnet ist. Sollte eine energetisch höhenverstellbare Liege wegen Mängeln ausgetauscht oder nachgerüstet werden, können Praxen beim BGW eine Förderung dafür beantragen. Die Berufsgenossenschaft fördert die Umrüstung mit bis zu 500 Euro, der Zuschuss muss zudem im selben Jahr beantragt werden, in dem die Liegen gekauft oder nachgerüstet wurden.

Laut BGW sollte dem Antrag in jedem Fall auch eine Rechnung der nachgerüsteten oder neu beschafften Therapieliege sowie Mustererklärungen vom Hersteller beigefügt werden. Mit den Mustererklärungen versichern die Hersteller, dass die erforderlichen Sicherheitsstandards bei Neubeschaffung oder Nachrüstung eingehalten werden. Auf dieser Seite des BGW gibt es den Link zu allen Anträgen und weitere Infos.    

Nur bei hohen Standards gibt es Fördergelder

Um von einer Förderung zu profitieren, müssen die Liegevorrichtungen verschiedene technische Anforderungen erfüllen. So ist es zum Beispiel zulässig, die Liege mit einem Drei-Stufen-Schalter nachträglich auszustatten, der aufgrund seiner Mechanik ein gefährliches Einklemmen von Körperteilen verhindert. Auch bauliche Vorkehrungen am Fußschalter oder an der Bedienstange sind förderfähig. Für neue Liegen gelten etwas spezifischere Vorschriften: Sie müssen unter anderem der Norm DIN EN ISO 13854 entsprechen, welche Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen vorsieht. Neu angeschaffte Geräte mit einer Freilaufkupplung können auch gefördert werden ebenso wie andere technische Lösungen, die bei einer unbeabsichtigten Höhenverstellung der Liege zuverlässig vor Schäden schützen.

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