Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiswissen für MFA - MediTeam
Inhaltsverzeichnis

Diese Pauschale deckt die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten ab, einschließlich Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung des häuslichen und familiären Umfelds.

Obligater Leistungsinhalt: Es muss ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden haben.

Fakultativer Leistungsinhalt: Es müssen diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen koordiniert und präventive und rehabilitative Maßnahmen eingeleitet worden sein.

Wichtig: Bedingung für die Abrechnung dieser EBM-Nummer ist immer eine kurative Diagnose!

Zuschläge für Chroniker: 1. EBM 03220 – Zuschlag zur GOP 03000 

Diese Leistungsziffer kann man zusätzlich berechnen, wenn der Patient mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung behandelt oder betreut wurde.

  • Obligater Leistungsinhalt: ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

  • Fakultativer Leistungsinhalt: eine fortlaufende Beratung zur Erkrankung sowie eine leitliniengestützte Behandlung und Koordination ärztlicher Maßnahmen.

2. EBM 03221 – Zuschlag zur GOP 03220 

Zuschlag für die intensive Behandlung und Betreuung von Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung.

  • Obligater Leistungsinhalt: mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte

  • Fakultativer Leistungsinhalt: eine fortlaufende Beratung hinsichtlich des Verlaufs und der Behandlung der chronischen Erkrankung(en), eine Anleitung zum Umgang mit der/den chronischen Erkrankung(en), die Koordination ärztlicher und/oder pflegerischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkrankung(en), die Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medikationsplans und ggf. die Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhandhabung.

Wichtig: Die Abrechnung der Chronikerpauschalen (z.B. GOP 03220 und 03221) ist nur möglich, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei einem Hausarztwechsel muss die neue Praxis die vorherigen Kontakte dokumentieren und die Abrechnung mit dem Zusatz „H“ kennzeichnen für drei Quartale in Folge oder 2APK und eine Verwaltungspauschale sind vorhanden.

GOÄ 250 – Blutentnahme 

Hier geht es um die Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene.

Abrechnung: Die Ziffer ist je Entnahmesitzung abrechenbar und Teil des reduzierten Gebührenrahmens.

Steigerung: Verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten sind bei erschwerten Bedingungen möglich, z.B. bei schlechten Venenverhältnissen, und zwar mit Steigerungsfaktor bis zu 2,5. Ab Faktor 1,8 ist allerdings eine medizinische Begründung erforderlich.

 GOÄ 651 – Elektrokardiographien 

Diese Ziffer kommt bei elektrokardiographischen Untersuchungen in Ruhe und nach Belastung, mit mindestens neun Ableitungen (Extremitäten- und Brustwandableitungen) zum Tragen.

Abrechnung: 

  • Einfachsatz: 14,75 €

  • Regelhöchstsatz: 26,54 €

  • Höchstsatz: 36,87€

Zusatz: Eine Zusatzziffer abzurechnen, ist mit der GOÄ 657 (Vektorkardiographie) zulässig, wenn die Untersuchung eine Vektorkardiographie ermöglicht.

GOÄ 657 – Vektorkardiographische Untersuchung 

Abrechnung:

  • Punktzahl 253

  • Einfachsatz: 14,75 €

  • Regelhöchstsatz: 26,54 €

  • Höchstsatz: bis zu 2,5-fach absetzbar

GOÄ 605 – Ruhespirographische Untersuchung

Bei dieser Abrechnungsnummer geht es um eine ruhespirographische Untersuchung im geschlossenen oder offenen System mit fortlaufend registrierenden Methoden.

Abrechnung:

  • Einfachsatz: 14,11 €

  • Regelhöchstsatz: 25,39 €

  • Höchstsatz: 35,26 €

Steigerung: Eine Steigerung ist auch hier bis zum Faktor 2,5 möglich, und zwar bei spezifischen Erkrankungen oder Herausforderungen wie etwa eine schlechte Patienten-Compliance.

GOÄ 605a – Zuschlag zur GOÄ 605

Diese Ziffer kann man bei der Darstellung der Flussvolumenkurve im Rahmen spirographischer Untersuchungen einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation ansetzen.

Wichtig: Sachkosten für die Spirette sind ebenfalls abrechnungsfähig!

Chronisch krank? 

Ein Patient gilt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) als chronisch krank, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:

  • Lebensverändernde Erkrankung: Der Patient muss mindestens eine lang andauernde, lebensverändernde Erkrankung haben. Der Begriff „lebensverändernd“ wird nicht explizit definiert, sondern muss vom behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. Beispiele: Ein Kind muss Blutdruckmedikamente nehmen. Umgekehrt ist die Einnahme von Blutdruckmedikamenten bei einer älteren Frau, die eine Krebserkrankung erleidet, nicht lebensverändernd.

  • Kontinuierliche ärztliche Behandlung: Diese liegt vor, wenn in mindestens drei der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. In mindestens zwei Quartalen müssen persönliche Kontakte erfolgt sein.

  • Längere Behandlungsdauer: Eine Krankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn sie mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Erst dann ist der Chroniker-Leistungsziffer abrechnungsfähig.

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