Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Seit dem 23. August 2021 gilt in Deutschland offiziell die 3G-Regel. Sie soll die weitere Verbreitung des Coronavirus eindämmen und besagt, dass zu bestimmten Einrichtungen nur noch geimpfte, genesene und getestete Personen Zugang haben. Wer weder vollständig geimpft ist, noch als genesen gilt, muss daher entweder einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen, der maximal 24 Stunden alt ist oder muss mit einem negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) belegen, dass er aktuell nicht infiziert ist. Die Regel umfasst unter anderem die Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste sowie bestimmte körpernahe Dienstleistungen. Zudem gilt sie für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Doch was ist mit Arztpraxen?

Vertragsärzte müssen sich vorsehen

Diese Frage hat zuletzt für hitzige Diskussionen gesorgt, nachdem einige niedergelassene Fach- und Allgemeinärzte den Zugang zu ihren Praxen ebenfalls nach 3G-Maßstäben regeln wollten. Als Argument für diese Maßnahme führen die Praxisinhaber hauptsächlich zwei Argumente an: Erstens den Schutz von Patienten, die sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen können. Und zweitens ihr Hausrecht.

Doch ist es wirklich rechtens, den Zugang zur medizinischen Versorgung unter einen solchen Vorbehalt zu stellen?

Die Antwort lautet wie so oft bei juristischen Fragen: Es kommt darauf an. Vertragsärzte etwa unterliegen deutlich strengeren Regeln als Kollegen, die eine reine Privatpraxis betreiben. Denn mit der Zulassung als Vertragsarzt geht die Pflicht einher, Kassenpatienten grundsätzlich zu behandeln und nur in begründeten Fällen abzuweisen. Aus Sicht der KVen ist eine fehlende Corona-Impfung kein solcher Grund: Mehrere Medien haben bereits aus einem Schreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zitiert, wonach Ärzte „eine Behandlung nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“ dürfen.

Anders stellt sich die Lage in reinen Privatpraxen dar. Sie unterliegen nicht den strengen Regeln des Vertragsarztrechts, müssen aber dennoch die Vorgaben des Berufsrechts beachten. Eine 3G-Regel ist daher grundsätzlich denkbar, Schmerz- und Notfallpatienten müssen aber auch beim Privatarzt behandelt werden – unabhängig von 3G.

Kompromisse sind möglich

Vertragsärzte, die juristisch auf der sicheren Seite sein wollen, können statt strikter Zugangsbeschränkungen einen anderen Weg beschreiten. Rechtlich zulässig ist es zum Beispiel, getrennte Sprechstunden anzubieten, um besonders gefährdete Patienten vor einer Infektion zu schützen. Die Pflicht, Notfälle und Schmerzpatienten in jedem Fall zu behandeln, bleibt davon allerdings unberührt.

Berufsethos und -recht
Sowohl Vertrags- als auch Privatärzte sind zur Behandlung von Patienten in Notfällen verpflichtet. Letztere müssen aber nur unaufschiebbare Maßnahmen ergreifen. Eine darüber hinausgehende medizinische Versorgung ist nicht vorgeschrieben. Etwas anderes kann für Vertragsärzte gelten: Sie dürfen gesetzlich Versicherte nur ablehnen, wenn sie dafür einen triftigen Grund haben.Erleichterungen für vollständig Geimpfte, Genesene und Getestete gelten nur, wenn diese keine Corona-Symptome haben.