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Arbeitsrecht

Sowohl bei einer Kündigung als auch bei einem Aufhebungsvertrag können Abfindungen gezahlt werden. Immer wieder gehen Beschäftigte davon aus, dass ihnen eine Abfindung zusteht, wenn der Arbeitgeber ihnen gekündigt hat. Ob dem wirklich so ist, wie hoch eine Abfindung üblicherweise ausfällt und ob sie versteuert werden muss, wird auf dem Ratgeberportal betriebsausgabe.de erläutert.

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung?

Nein! Endet das Arbeitsverhältnis, geht dies nicht automatisch mit der Zahlung einer Abfindung einher. Arbeitnehmer haben keinen allgemeingültigen Anspruch auf diese Zahlung. Umgekehrt sind auch Arbeitgeber nicht generell dazu verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen, wenn sie Mitarbeiter entlassen. Damit ein Abfindungsanspruch besteht, müssen vielmehr bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Abfindung gezahlt?

Dabei kann es sich um die folgenden handeln:

– Ein Tarifvertrag, Sozialplan, Geschäftsführervertrag oder Arbeitsvertrag weist eine Abfindungsregelung auf.
– Es wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem sich beide Parteien auf die Zahlung einer Abfindung geeinigt haben.
– Mitarbeiter, die die Einrichtung verlassen, erhalten grundsätzlich eine Abfindung (Gewohnheitsrecht).
– Der Arbeitgeber hat gegen die vertraglichen Rechte und Pflichten verstoßen, weshalb sich der Beschäftigte gezwungen sah, fristlos zu kündigen (§ 628 BGB).

In diesen Fällen haben Ärzte, die ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) oder eine Klinik verlassen, zumindest einen vertraglichen Abfindungsanspruch. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Zahlung entsteht normalerweise nur dann, wenn die Kündigung betriebsbedingt erfolgte und der betroffene Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen danach keine Kündigungsschutzklage einreicht. Dazu muss ihm die Abfindung jedoch gemäß § 1a Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unter dieser Bedingung schriftlich vom Arbeitgeber zugesichert worden sein.

Höhe der Abfindung ist meist Verhandlungssache

Nur wenn ein Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG besteht, ist die Höhe dieser Zahlung gesetzlich geregelt. In Absatz 2 des genannten Paragraphen heißt es dazu:„Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. […] Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“
Ansonsten hängt die Höhe einer Abfindung, beispielsweise bei einem Aufhebungsvertrag, schlichtweg vom Verhandlungsgeschick des Beschäftigten ab.

Welche Faktoren die Höhe der Abfindung beeinflussen

Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, sind mitunter die folgenden:

  • Wie lange war der betroffene Mitarbeiter in der Einrichtung tätig?
  • Wie lange wird es ungefähr dauern, bis er eine neue Stelle findet (Qualifikation, Alter, Arbeitsmarkt)?
  • Wie stark ist sein Kündigungsschutz?
  • Wie sehr ist dem Arbeitgeber daran gelegen, das Arbeitsverhältnis zu beenden?

Zwar orientieren sich Arbeitgeber häufig an der in § 1a Absatz 2 KSchG beschriebenen Abfindungshöhe, die Zahlung kann allerdings je nach den vorliegenden Umständen und dem Verhandlungsgeschick des Beschäftigten weitaus höher oder auch weitaus niedriger ausfallen. Bei Unsicherheiten bezüglich einer angemessenen Höhe der Abfindung empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um eine entsprechende Beratung zu erhalten.

Müssen Abfindungen versteuert werden?

Ärzte, die einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung unterschrieben haben und der Klinik oder dem MVZ aus diesem Grund den Rücken kehren, müssen nicht damit rechnen, dass Sozialabgaben wie Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- oder Krankenversicherung davon abgehen. Abfindungen sind jedoch nicht steuerfrei. Da sich das jährlich zu versteuernden Einkommen eines Arbeitnehmers allerdings durch die Zahlung einer Abfindung enorm erhöht, würde dies einen vergleichsweise sehr hohen Steuertarif für diesen bedeuten.

Daher sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) in solchen Fällen eine Ausnahmeregelung vor. Gemäß § 34 EStG werden Abfindungen als „außerordentliche Einkünfte“ und nicht als Arbeitsentgelt angesehen, wodurch Beschäftigte von einer Steuerermäßigung profitieren („Fünftelregelung“). Bei der Berechnung der Steuer wird die Abfindungssumme in dem Fall gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt.

*Der Beitrag entstand in Kooperation mit dem Ratgeberportal betriebsausgabe.de