Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Das Urteil der Richter ist eindeutig: Für einen Anspruch auf Krankengeld reicht es aus, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der letzten Bewilligung erneut festgestellt wird. Es ist allerdings nicht notwendig, dass dies der ursprünglich behandelnde Kassenarzt vornimmt.

Somit reicht es aus, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit zum Beispiel aus dem Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung ergibt. So jedenfalls in dem vor dem Landessozialgericht Niedersachsen verhandelten Fall (Az.: L 5 KR 501/16), auf den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall: Geklagt hatte ein Mann, der als Angestellter krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld war. Im August 2014 wurde er arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Sein Arbeitsverhältnis endete im September 2014. Aufgrund fortlaufend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gewährte die Krankenkasse ihm noch bis Ende März 2015 Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs blieb der Mann aber weiter krankenversichert.

Chefarzt bestätigt Arbeitsunfähigkeit

Zwischenzeitlich nahm der Mann noch an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Im Entlassungsbericht stellte der behandelnde Chefarzt des Reha-Zentrums fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit noch für drei bis vier Wochen bestehen werde. Der Patient wurde in die weitere fachärztliche Betreuung entlassen. Die Krankenversicherung meinte, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestehe. Es liege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Vertragsarzt vor.

Das Urteil: Die Klage des Mannes auf Weiterzahlung des Krankengelds war erfolgreich. Es reiche aus, dass der Chefarzt des Reha-Zentrums die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Durch den Anspruch auf Krankengeld habe auch nicht die Mitgliedschaft des Versicherten geendet. Im Übrigen hätten an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte nach dem Entlassungsbericht aus dem Reha-Zentrum eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2015 festgestellt.