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Arbeitsrecht

Laut Urteil des Sozialgericht Leipzig (Az.: S 22 KR 75/16) ist eine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend notwendig, um einen Anspruch auf Krankengeld zu haben. Im Einzelfall kann es ausreichen, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit formlos festgestellt hat. Der Mediziner muss dafür auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein.

Geklagt hatte eine Versicherte, die nach der stationären Behandlung eines erlittenen Polytraumas an einem Freitag aus dem Krankenhaus entlassen worden war. Sie erhielt erst am Dienstag der darauffolgenden Woche einen Termin zur Untersuchung bei ihrem Hausarzt. Er bescheinigte der Patientin die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem Entlassungstag.

Daraufhin weigerte sich die Krankenkasse das Krankengeld zu bezahlen. Die Versicherung berief sich dabei auf den § 46 Satz 2 SGB V: Aufgrund der verspäteten Feststellung sei der Anspruch verwirkt, die Patientin bei der ärztlichen Feststellung bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen. Daher sei die rückwirkende Bescheinigung unwirksam.

Urteil des Sozialgerichts

Das Sozialgericht Leipzig sah das anders. Der Anspruch sei nicht verwirkt, da bereits während der stationären Anschlussheilbehandlung die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden sei. Der Klinikarzt habe der Krankenkasse mitgeteilt, dass die Patientin für die nächsten fünf Monate arbeitsunfähig sein werde. Für den Anspruch reiche diese ärztliche Feststellung aus, eine besondere Form werde nicht verlangt. Daher sei es unerheblich, dass der Klinikarzt keine Kassenzulassung habe und auch keinen “Krankenschein” ausgestellt habe.

Es spiele auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Patientin nicht schon am Freitag, sondern erst am Dienstag zum Hausarzt ging, um den AU-Schein zu holen. Die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit habe auch in diesem Zeitraum gewirkt und die angebliche zeitliche Lücke sei somit abgedeckt.

Wer bekommt Krankengeld?

Wer länger als sechs Wochen krank ist, bekommt von seiner gesetzlichen Krankenversicherung normalerweise das sogenannte Krankengeld als Ersatz für ansonsten anfallenden Lohn. Das Brutto- Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Brutto-Gehalts jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.