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Arbeitsrecht

Dauereinsatz mit Schutzausrüstung in der Klinik. Nicht enden wollende Diskussionen mit Corona-Leugnern und Impfdränglern in der Praxis. Stress mit Patienten und zu Hause. Die Pandemie bringt Ärzte und nichtärztliches Personal an ihre Grenzen. Immerhin: Als Anerkennung für ihre Leistungen in der Corona-Krise haben viele Mitarbeiter einen Corona-Bonus von ihrem Chef erhalten.

Die steuer- und abgabenfreie Auszahlung ist bis zu einer Summe von 1.500 Euro möglich. Einzige Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erfolgt.

Für Angestellte und Arbeitgeber stellt sich allerdings immer wieder auch die Frage, ob Beschäftigte das zusätzliche Geld auch dann behalten dürfen, wenn sie ihren Job kurz nach der Bonuszahlung kündigen. Zuletzt musste das Arbeitsgericht Oldenburg dieser Frage nachgehen. Mit Urteil vom 15. Mai 2021 entschied die Kammer zugunsten der Beschäftigten (Az. 6 Ca 141/21).

Ein Arbeitgeber, der freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt hat, kann ihn laut Urteil auch dann nicht zurückfordern, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen hat. Entsprechende Klauseln in Vereinbarungen sind unwirksam.

Fragwürdige Rückzahlungsklausel für Corona-Bonus

Im konkreten Fall ging es um einen Erzieher, der in einer Kindertagesstätte in Cloppenburg angestellt war. Seine Arbeitgeberin hatte ihm im November 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro gezahlt. Zusammen mit der Sonderzahlung hatte der Chef jedoch eine schriftliche Erklärung abgegeben und auf eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag des Mannes verwiesen. Danach müssen Arbeitnehmer freiwillige Sonderzahlungen erstatten, wenn sie das Arbeitsverhältnis bis zu ein Jahr nach deren Erhalt beenden. In einem Nebensatz bedankte sich der Arbeitgeber zudem für die Betriebstreue des Erziehers und bekundete, sich auf die weitere gute Zusammenarbeit zu freuen.

Diese Freude sollte allerdings nicht von Dauer sein, denn der Mann kündigte seinen Vertrag bereits zum Januar 2021. Der Kita-Betreiber kürzte daraufhin das Gehalt des scheidenden Kollegen um 550 Euro. Die Sache wurde streitig.

Keine Rückforderung, wenn Leistung bereits erbracht ist

Das Arbeitsgerichts Oldenburg verwies in seiner Entscheidung zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach sind Rückzahlungsklauseln unwirksam, wenn sie eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Eine Bindung über einen Zeitraum von zwölf Monaten sei schon deswegen unzulässig.

Unabhängig davon sei der Corona-Bonus als Anerkennung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen zu verstehen. Die Sonderzahlung sei aufgrund der besonderen Umstände während der Pandemie erfolgt, um besondere Belastungen der Mitarbeiter in einer Ausnahmesituation anzuerkennen und sie finanziell zu würdigen. Eine Rückgabe des Geldes zu fordern, komme daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Bonus zumindest auch die Betriebstreue habe würdigen wollen, spiele hingegen keine Rolle.

Die Kindertagesstätte musste daher den einbehaltenen Betrag von 550 Euro an den ausgeschiedenen Erzieher zahlen – zuzüglich Zinsen.

Warum der Corona-Bonus steuerfrei ist

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Anfang April 2020 gab das Bundesfinanzministerium die Steuerbefreiung der Corona-Sonderzahlung bekannt (BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003).

Die steuerfreie Sonderzahlung war ursprünglich befristet auf den Zeitraum von März 2020 bis Ende Dezember 2020. Danach wurde die Regelung bis 30. Juni 2021 und jetzt nochmal bis März 2022 verlängert. Angestellte Ärzte oder Medizinische Fachangestellte, die bisher leer ausgingen, können in ihrer Klinik bzw. Praxis noch nach dem Bonus fragen. Wichtig: Wer schon einen entsprechenen Betrag bekommen hat, kann keine zweite steuerfreie Auszahlung erwarten, denn der Betrag darf innerhalb dieser Frist nicht mehrfach ausgezahlt werden.

Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung

Damit MFA oder Ärzte die Summe steuerfrei erhalten, gibt es folgendes zu beachten:

  • Wichtig ist es zunächst, dass der Corona-Bonus zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn fließen muss. Wer hingegen einen bereits zugesagten Bonus kurzerhand in „Corona-Bonus“ umbenennt, riskiert, dass sowohl das Finanzamt als auch die Sozialversicherungen Nachforderungen stellen. Sonderzahlungen, die vor März 2020 ausgezahlt wurden fallen nicht unter diese Regelung.
  • Wer seinen Mitarbeitern einen höheren Corona-Bonus zuwenden will, kann das grundsätzlich tun. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist jedoch nur die Summe von 1.500 Euro.
  • Der Bonus muss nicht zwingend auf einmal überwiesen werden – auch Ratenzahlungen sind erlaubt. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen während der Corona-Krise auch Gutscheine oder Sachwerte im Wert von bis zu 1.500 Euro zuwenden.

Die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung gilt für Unternehmen aller Branchen.