Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Das wichtigste vorab: Der Schutz von Schwangeren und Stillenden beginnt bereits, bevor die erste Kollegin mitgeteilt hat, dass sie guter Hoffnung ist. Das Gesetz verpflichtet Praxisinhaber und Klinikbetreiber, auch ohne konkreten Anlass, für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Und diese muss auch dokumentiert werden. Zeigt sich dabei, dass in einem oder mehreren Tätigkeitsbereichen eine „unverantwortbare Gefährdung“ für die Schwangere oder Stillende zu befürchten ist, muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.

Gefährdungsbeurteilung bei Schwangeren

Phase zwei des Prozesses beginnt, sobald eine Mitarbeiterin tatsächlich schwanger wird. Ob es sich dabei um die Famulantin, eine MFA, eine angestellte Ärztin oder eine Reinigungskraft handelt, ist egal. Denn sobald der Arbeitgeber die frohe Nachricht erhält, ist die Zeit gekommen, eine konkrete Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf die individuellen Arbeitsbedingungen der werdenden Mutter durchzuführen. Danach muss er unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen einleiten.

Gerade im Medizinbetrieb kann das zu erheblichen Einschränkungen im Betriebsalltag führen. Unter anderem, weil Schwangere und Stillende nicht mit potenziell infektiösen Stoffen in Berührung kommen dürfen. Injektionen oder Blutabnahmen sind für sie daher ebenso tabu wie der Kontakt mit offensichtlich infektiösen Personen. Auch das Umlagern von Patienten kann für sie verboten sein, da sie nach Möglichkeit nicht schwerer als fünf Kilo heben sollen.

https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Corona/SARS-CoV-2-Mutterschutz_Download.pdf?__blob=publicationFile

Quelle: bgw-online

Vorübergehend in die Verwaltung

Eine gute Möglichkeit, die Gefahren für die schwangere Kollegin zu eliminieren, kann es sein, sie vorübergehend vom Labor an die Anmeldung zu versetzen. Eine Chirurgin wird sich während ihrer Schwangerschaft damit abfinden müssen, dass sie nicht mehr in den OP darf, sondern vor allem Arztbriefe schreibt.

Je nach Einzelfall kann es aber durchaus sein, dass selbst ein Arbeitsplatzwechsel die Gefahren für die Schwangere nicht ausreichend eliminiert. In diesem Fall kann bzw. muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Gesetzlich verfügte Auszeit

Grundsätzlich untersagt ist die Beschäftigung der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung. Es sei denn, die Frau hat ausdrücklich erklärt, dass sie arbeiten will.

In den acht Wochen nach der Niederkunft (bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen), dürfen die jungen Mütter selbst dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Praxisinhaber und Kliniken müssen zudem sicherstellen, dass eine schwangere oder stillende Kollegin ihre Arbeit kurz unterbrechen, sich hinlegen oder ausruhen kann.

Wie lange Schwangere arbeiten dürfen

Auch was die Arbeitszeiten werdender Mütter angeht, müssen ärztliche Arbeitgeber Besonderheiten beachten:

  • An Sonn- und Feiertagen dürfen sie die Schwangere nur mit deren Zustimmung für Dienste einplanen.
  • Zwischen 20 und 22 Uhr dürfen Schwangere, die dies möchten, nur mit ärztlicher Genehmigung arbeiten.
  • Nach 22 Uhr schickt der Gesetzgeber Schwangere ohne Wenn und Aber nach Hause. Nachtarbeit ist ihnen ebenso untersagt.
  • Zudem müssen zwischen Dienstschluss und erneutem Arbeitsbeginn mindestens 11 Stunden liegen.
  • Im Wochendurchschnitt darf eine Schwangere maximal 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Bei Minderjährigen liegt die Höchstmarke bei acht Stunden.

Surftipp

Mutterschutz in Corona-Zeiten: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/gesund-im-betrieb/mutterschutz-26190