Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Die Infektionszahlen steigen rasant und doch werben manche Urlaubsgebiete dafür, „sichere Ferien in Corona-Zeiten“ anzubieten. Und genauso sicher wie der nächste Sommer kommt, wird es noch lange Corona-Risikogebiete geben. Arbeitgeber, deren Mitarbeiter Urlaub nehmen und verreisen wollen, stehen deshalb vor Problemen. Was dürfen oder müssen sie in Sachen Urlaubsplanung des Praxisteams wissen? Welche Fragen sind tabu?

Dürfen Praxisinhaber Urlaubsrückkehrer fragen, ob sie in einem Risikogebiet gewesen sind?

Ja. Und das bedeutet auch: Die Betreffenden müssen diese Frage wahrheitsgemäß beantworten. Wer aus einem Risikogebiet zurückkommt, muss seinem Chef das auch sagen. Schließlich ist der Arzt nicht nur verpflichtet, das Ansteckungsrisiko für die Patienten gering zu halten, er hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Kollegen, die nicht in Risikogebiete gereist sind. Unzulässig ist jedoch die offene Frage: „Wo waren Sie im Urlaub?“ Ob ein Mitarbeiter auf Balkonien oder anderswo gewesen ist, geht den Chef grundsätzlich nichts an.

Dürfen Praxisinhaber Mitarbeitern Urlaub im Risikogebiet untersagen?

Nein. Ob und wohin MFA oder angestellte Ärztinnen und Ärzte im Urlaub reisen, ist deren Privatsache. Allerdings müssen die Betreffenden ihrem Chef mitteilen, wenn sie in den letzten 14 Tagen vor Rückkehr in die Praxis in einem Risikogebiet waren (siehe vorherige Frage). Ist das der Fall, darf der Chef oder die Chefin – unabhängig von etwaigen Symptomen – einen PCR-Test verlangen und die Rückkehr in die Praxis von einem negativen Ergebnis abhängig machen.

Momentan hat sowieso jeder Einreisende aus einem Risikogebiet die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Er muss bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen, dass keine Corona-Infektion vorliegt (durch negativen Test oder ärztliche Bescheinigung). Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich darüberhinaus in zehntägige häusliche Quarantäne begeben. Diese können sie frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives Testergebnis beenden. Die genauen Regelungen finden sich in den Corona-Verordnungen der Bundesländer. Für Reisende aus Gebieten mit besonders hohen Infektionsrisiken (Liste des RKI ) gelten verschärfte Regeln. Reisende aus diesen Gebieten müssen sich schon vor der Abreise nach Deutschland testen lassen. Dem Beförderer muss der negative Test vorgelegt werden und bei der Einreise kann die Bundespolizei den Nachweis verlangen.

Müssen Praxischefs einem Mitarbeiter, der wegen einer Reise ins Risikogebiet in Quarantäne muss, das Gehalt weiterzahlen?

Darüber lässt sich trefflich streiten. Grundsätzlich gilt: Wer wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, weiß auch, dass er nach der Rückkehr in Quarantäne muss. Bei einem solchen selbst verschuldeten Ausfall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, solange er keine Symptome zeigt. Wird er hingegen krank, erhält er eine Lohnfortzahlung.

Fürs Betriebsklima dürfte es allerdings denkbar schlecht sein, dem Rückkehrer während einer beschwerdefreien Quarantäne die Bezüge zu kappen. Besser ist es, nach anderen Möglichkeiten zu suchen. Vielleicht kann der oder die Betreffende von zu Hause aus arbeiten oder die Quarantänezeit mit einem negativen Testergebnis abkürzen.

Etwas anderes gilt, wenn das Ziel des Arbeitnehmers erst nach Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt wird: In diesem Fall hat der Praxismitarbeiter mit der Wahl seines Urlaubsziels nicht schuldhaft gehandelt und behält für den Zeitraum der Quarantäne auch seinen Lohnfortzahlungsanspruch. Der Praxisinhaber kann allerdings nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei der zuständigen Behörde – meist das Gesundheitsamt – einen Antrag stellen, um sich diese Kosten erstatten zu lassen.