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Recht

Geklagt hatte der Ehemann einer an Krebs verstorbenen Frau. Sie hatte im Herbst 2010 über Schmerzen im rechten Oberschenkel geklagt, dieser war zudem angeschwollen. Sie suchte einen Orthopäden auf, der ein Hämatom diagnostizierte und ihr Schmerzmittel verschrieb. Nachdem dies nicht geholfen hatte, wurde zwei Monate später eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Die Ärzte entdeckten einen Tumor, der operativ entfernt wurde. Allerdings hatte der Krebs bereits gestreut, die Patientin verstarb im Sommer 2012.

Krebs wurde vom Arzt nicht rechtzeitig erkannt

Ihr Mann verklagte den Orthopäden, weil dieser den Krebs nicht rechtzeitig erkannt hatte. Das Landgericht sprach ihm ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies nicht nur die Berufung des Arztes ab, sondern erhöhte das Schmerzensgeld sogar auf 50.000 Euro. Zuvor hatte ein Gutachter festgestellt, dass die Prognose der Frau um bis zu 20 Prozent besser gewesen wäre, wenn der Arzt den Krebs sofort erkannt hätte.

Leidensweg des Patienten bestimmt Schmerzensgeld

Wie das Gericht erklärte, seien bei der Höhe des Schmerzensgeldes der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod, ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittene Lebensbeeinträchtigung zulassen, zu berücksichtigen. Ab Bekanntwerden der ersten Metastasen habe die Frau ihre Chancen auf eine Genesung zunehmend schwinden sehen und sich auf den bevorstehenden Tod einstellen müssen. Sie habe schreckliche Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst empfunden. Ab Anfang 2012 sei ihr Kampf ums Überleben immer verzweifelter geworden. Die letzten acht Monate waren wegen der starken Schmerzen leidensgeprägt.

Wie das Gericht erklärte, habe man bei der Berechnung der 50.000 Euro Schmerzensgeld aber auch berücksichtigt, dass die Leidensdauer von ca. anderthalb Jahren im Vergleich zu anderen Fällen eher gering war. Auch hatte die Frau mit 70 „die zentralen erfüllenden Momente des Lebens“ noch erlebt.

Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az. VI ZR 39/21).

Quelle: www.dav-medizinrecht.de