Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Erbrecht

Unter einer Gemeinschaftspraxis versteht man einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der Vertrags- oder privatärztlichen Berufstätigkeit. Es wird also auch gemeinsam abgerechnet. Im Gegensatz hierzu steht die Praxisgemeinschaft, bei der jeder Arzt selbstständig bleibt und für sich abrechnet und lediglich die Kosten insbesondere für Räume, Personal und auch Geräte geteilt werden.

Gemeinschaftspraxis ist meist eine GbR

Die Gemeinschaftspraxis wird in der Regel in der juristischen Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts  (GbR) geführt. Und hier können beim Tod eines Teilhabers bereits die Probleme beginnen. Von Gesetzes wegen wird eine GbR beim Tod eines Gesellschafters automatisch aufgelöst (§ 27 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die gesamte Praxis abgewickelt werden muss, was meist nicht dem Interesse der verbliebenen Teilhaber entspricht.

Fortführung der Praxis im Gesellschaftervertrag festlegen

Zwar können sich die Erben des Verstorbenen und die verbliebenen Teilhaber darauf verständigen, dass die Praxis fortgeführt wird, doch bedarf es hierfür des Einverständnisses aller Erben. Der Gesellschaftsvertrag einer Gemeinschaftspraxis sollte daher unbedingt regeln, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortbesteht oder vom verbliebenen Gesellschafter, wenn es nur einen gibt, als Einzelpraxis fortgesetzt wird. Mit einer solchen Fortsetzungsklausel wird verhindert, dass Erben des verstorbenen Teilhabers in die Gesellschaft einrücken und deren Auflösung erzwingen können.

Abfindungszahlung für die Erben vereinbaren

Bei einer solchen Fortsetzungsklausel sollten allerdings auch die Interessen der Erben des Verstorbenen gewahrt bleiben, indem eine faire Abfindungszahlung vereinbart wird. Häufig ist dies ein Streitpunkt, wenn der Vertrag keine klare Regelung beinhaltet. Folgende Punkte sind dabei zu regeln:

  • Bewertung des Anteils des Verstorbenen am materiellen Gesellschaftsvermögen (Anlagevermögen).
  • Bewertung seines Anteils am immateriellen Praxiswert (Goodwill).
  • Feststellung der Werte im Streitfall durch einen Schiedsgutachter.
  • Verfahren der Bestellung des Schiedsgutachters (beispielsweise Benennung durch die kassenärztliche Vereinigung).

Manche Gesellschaftsverträge regeln auch bereits die Bewertungsmethode für den Goodwill. Hier gibt es beispielsweise die sogenannte Ärztekammermethode, wonach sich der Goodwill als ideeller Praxiswert nach dem Praxisumsatz bestimmt.

Zugrunde zu legen sind zunächst die Bruttoumsätze aus der Kassen- und Privatpraxis in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Ausscheiden. Hiervon wird ein kalkulatorischer Arztlohn abgezogen.

Diese Methode ist kritisch zu sehen, da sie die Kostenstruktur der Praxis außer Acht lässt. Aber auch andere Bewertungsmethoden haben ihre Vor- und Nachteile und passen nicht in jedem Fall. Daher sollte der Gesellschaftsvertrag davon absehen, eine bestimmte Bewertungsmethode vorzuschreiben, sondern die Auswahl dem Schiedsgutachter überlassen, zumal sich die Verhältnisse einer Praxis im Laufe der Zeit ändern können.

Sinnvoll sind hingegen in jedem Fall Bestimmungen zur Schonung der Liquidität der verbleibenden Gesellschafter, die regeln, dass das Abfindungsguthaben auch in Raten ausgezahlt werden kann.

Der Autor: Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht