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Erbrecht

Formen und Fristen beim Verfassen des Testaments beachten

Der wichtigste Tipp zuerst: Beachten Sie bei der Abfassung eines Testaments die Form der Eigenhändigkeit. Das Schriftstück muss persönlich und handschriftlich verfasst sein. Holen Sie sich Beratung ein, besonders auch bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten. Fertigen Sie im Erbfall eine Liste der infrage kommenden Fristen an. Beschaffen Sie sich Informationen, wie genau eine Frist sicher zu hemmen ist. Das Missachten von Formen, das Versäumen von Fristen, die Untätigkeit nach Fristversäumnis – das sind die häufigsten und folgenreichsten Fehler!

Achten Sie auf potenzielle Konflikte im Testament

Viele Streitigkeiten könnten vermieden werden, wenn im Vorfeld auf mögliche Interessenkollisionen geachtet wird. Das Übersehen von Problemen, die bei Erbengemeinschaften und der Beteiligung von Minderjährigen entstehen, führen häufig zu juristischen Streitigkeiten.

Respektieren Sie, dass es bei mehreren Personen immer Interessenkollisionen gibt. Manchmal werden sie nur von gemeinsamen Interessen verdeckt. Vermeiden Sie deshalb möglichst das Entstehen von Erbengemeinschaften (latenter Streit). Beachten Sie bei der Beteiligung von Minderjährigen zudem die eingeschränkte Vertretungsmacht der Eltern.

Schenken zur Lebenszeit

Um Steuern zu sparen, werden manche Güter und Immobilien schon zu Lebzeiten an die Nachkommen weitergereicht. Das kann allerdings ebenfalls ziemlich ins Auge gehen, wenn man die eigene Absicherung vergisst.

Vermeidungsstrategie: Steuersparstrategien übersehen oft das Risiko unwiderruflicher Entreicherung des Übergebers. Behalten Sie den Überblick über Ihre Vermögenswerte und sichern Sie vorwiegend sich und Ihren Ehepartner. Allerdings muss die Verantwortlichkeit eines Nachfolgers immer auch mit einer seinerseits gesicherten wirtschaftlichen Position verbunden sein.

Kollision von Rechtsgebieten

Insbesondere, wenn es unternehmerisches Vermögen zu vererben gibt, kollidieren mehrere Rechtsgebiete miteinander. Das Verwechseln von Rechtsgebieten und die Vernachlässigung des rechtlichen Überblicks kann hier für alle Beteiligten zu einer Kostenfalle werden.

Vermeidungsstrategie: Bei jeder Gestaltungsüberlegung klarmachen, für welches Rechtsgebiet die Vorgehensweise maßgebend sein soll. Danach immer auf Kompatibilität zu anderen Rechtsgebieten achten. Beispiel: Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Ehe-, Unterhalts- und Scheidungsrecht, Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Wird Unternehmensvermögen vererbt, braucht es juristische Experten für den Nachlass.

Das Finanzamt erbt mit

Fünfter Fehler: das Übersehen steuerlicher Folgen bei Auseinandersetzungen. Das Finanzamt will nämlich auf jeden Fall ein Stück vom Kuchen abhaben – Stichwort Abfindungsgewinn.

Vermeidungsstrategie: Bei Übergabe oder bei Vererbung einer Praxis streng darauf achten, dass abzufindende Anteile an Beteiligte, die die Praxis auf Dauer nicht mitübernehmen, vorab außerhalb der Praxis übertragen werden. Anderenfalls wird der Abzufindende zeitweise Unternehmer und sein Ausstieg kann teure einkommensteuerliche Konsequenzen haben.

Ungewöhnliche Situationen einplanen

Unverhofft kommt oft, leider auch beim Erbfall. Was viele Menschen gar nicht auf dem Radar haben, sind die Unwägbarkeiten des Lebens. Dazu gehören auch negative Überraschungen wie der Tod jüngerer Menschen, die evtl. als Erben vorgesehen waren. Aber auch eine Scheidung oder auch nur das verlorene Testament können zu großen Komplikationen führen.

Vermeidungsstrategie: Spielen Sie bei der Erb- und Praxisnachfolgeplanung unbedingt auch ungewöhnliche Fallgestaltungen durch und treffen Sie Vorsorge, etwa für das Vorversterben des Nachfolgers, für den Fall der Scheidung oder für den Fall unguter Einflussnahme Dritter. Ein Testament gehört nicht in die Schublade. Hinterlegen Sie es beim Amtsgericht.

Auswahl des Beraters und mangelnde Kontrolle

Erbfolgegestaltung ohne Beratung empfiehlt sich nur in Einfachstfällen. Nehmen Sie sich Zeit für die Suche eines geeigneten Beraters: Verwenden Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Kontrollieren Sie Ihren Berater ständig, gegebenenfalls auch durch anderweitigen fachlichen Rat.

Haftungen des Erben für Nachlassschulden

Der Erbe haftet unbeschränkt, seine Haftung kann jedoch beschränkt werden durch Testamentsvollstreckungen, durch Eigenanträge über Nachlassverwaltung und Insolvenzverfahren, jedenfalls dürfen die Vermögen nicht vermischt werden. Die Beschränkung der Haftung kann auch verloren gehen durch Versäumung der Inventarfrist, durch Inventuruntreue und durch Eidesverweigerung. Der Nichterbe, der etwa durch Vermächtnis oder durch Vertrag zugunsten Dritter (etwa Sparkonto) begünstigt ist, haftet nicht persönlich für die Nachlassschulden. Der Nachlass wird andererseits von den Gläubigern des überschuldeten Erben geschützt durch Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, gegebenenfalls über eine Vorerbschaft.

Steuerschulden nach der Erbschaft

Die Blauäugigkeit von Erben hinsichtlich der Farbe ererbten Geldes kann teuer werden. Der Nachlass haftet für die zurückliegenden zehn bis zwölf Jahre für Steuerschulden plus Zinsen. Der Fiskus wird bei Todesfällen gut informiert. Meldepflicht der Banken und Versicherungen. Vorsicht, Erben haften auch strafrechtlich wegen ihrer Berichtigungspflicht.

Erben im Ausland

Bei Auslandsberührung oder Beteiligung von Ausländern gilt oft ausländisches Erbrecht über das sogenannte internationale Privatrecht und ausländisches Erbschaftsteuerrecht über Doppelbesteuerungsabkommen. Den Gefahren kann nur durch Spezialberatung auf beiden Rechtsgebieten begegnet werden.