Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Allein die Tatsache, dass ein Arzt in leitender Funktion in der Klinik-Notaufnahme tätig ist und regelmäßig Rufbereitschaft hat, rechtfertigt nicht die Aufhebung seines Fahrverbots. Vielmehr muss der Mediziner sich um Alternativen kümmern, damit er seine beruflichen Pflichten erfüllen kann. So haben die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts entschieden, nachdem ein Arzt sich gegen den vorübergehenden Verlust seines Führerscheins gewehrt hatte.

Arzt fuhr 33 km/h zu schnell

Der Arzt hatte März 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer 30er-Zone um 33 km/h überschritten. Ein Amtsgericht verurteilte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 480 Euro. Auf das Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten wollte man verzichten. Damit wollten die Richter die berufliche Situation des Mannes berücksichtigen. Als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme einen Klinikums und der damit einhergehenden permanenten Rufbereitschaft sei er beruflich auf die flexible Fahrzeugnutzung angewiesen. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde ein.

Geringe Geldbuße, aber nun doch Fahrverbot

Das bayerische Oberlandesgericht folgte dem Einspruch und entzog dem Arzt die Fahrerlaubnis für die Dauer von vier Wochen. Zugleich wurde die Geldbuße auf 320 Euro reduziert. Zwar bestätigten die Richter, dass der Betroffene durch das Fahrverbot empfindlich in seiner gewohnten Berufsausübung berührt werde. Angesichts des groben Pflichtverstoßes sahen sie zum Fahrverbot allerdings keine Alternative.

Arzt muss Alternativen organisieren

Nach Auffassung des Landesgerichts müsse und könne der Arzt während der zeitlich begrenzten Fahrverbotsdauer entsprechende Alternativen organisieren, um seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Er könne vorübergehend auch ein Zimmer in der Nähe der Klinik anmieten. Der finanzielle Aufwand sei zumutbar, da sich der Arzt zugleich die Kosten für die private Fahrzeugnutzung spare.

Einen Verzicht auf das bußgeldrechtliche Regelfahrverbot oder sonstige Fahrverbotsprivilegierungen aufgrund von „überwiegendem öffentlichen Interesse“ sahen die Richter jedenfalls auch beim Leiter der Notaufnahme nicht (Beschluss vom 19.01.2021
– 202 ObOWi 1728/20).