Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Aufklärungs- und Beratungsarbeit gehört zum Alltag vieler Ärzte. Doch nicht immer erbringen Berufsträger diese Dienstleistungen im Praxis- oder Klinikumfeld. Auch viele kommerzielle Anbieter nutzen gerne die medizinische Expertise von Ärzten – gegen Honorar.

Ärzte, die für einen solchen Dienstleister tätig werden, sollten allerdings sehr genau auf darauf achten, wie der Vertrag mit ihrem Auftraggeber ausgestaltet ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die dort erzielten Honorare (nachträglich) der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Freie Zeiteinteilung, keine inhaltlichen Vorgaben – aber keine Selbstständigkeit

So war es auch in einem Fall, der vor Kurzen das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschäftigte.  Konkret ging es um eine Reise- und Auslandskrankenversicherung, die unter anderem eine medizinische Notfallhotline für Taucher anbot und für die Telefondienste Ärztinnen und Ärzte verpflichtet. Diese beantworten im Schichtbetrieb telefonisch und per E-Mail die Fragen von Tauchern und koordinierten, wenn nötig, deren Behandlung.

Die deutsche Rentenversicherung führte bei einer der beteiligten Ärztinnen ein Statusfeststellungsverfahren durch – und stufte die Frau als abhängig beschäftigt ein. Die Ärztin hatte pro Monat zwischen 200 und 550 Euro verdient. Sie war nicht verpflichtet, bestimmte Schichten zu übernehmen und hatte ihre Dienstleistungen überwiegend im Homeoffice erbracht.

Entsprechend klagten sowohl die Medizinerin als auch die Versicherung gegen diese Einstufung der Rentenversicherung. Die Tätigkeit der Ärztin sei wegen der völlig freien Zeiteinteilung als selbstständige Tätigkeit einzustufen. Zudem habe die Frau bei ihrer Beratung völlig frei agieren und die Telefonate an einem Ort ihrer Wahl führen können – wobei sie sich überwiegend fürs Homeoffice entschieden habe.

Niederlage in zweiter Instanz

In der ersten Instanz hatten Versicherung und Ärztin mit diesem Vorbringen noch Erfolg. Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen entschied allerdings im Sinne der Rentenversicherung und wertete die Tätigkeit der Ärztin als abhängige Beschäftigung (Az. L 2/12 BA 17/20).  Das Argument: Unter dem Dach eines Rahmenvertrags hätten die kooperierenden Ärztinnen und Ärzte die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten.

Auch aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Zudem sei die Tatsache, dass sie zu Hause gearbeitet und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, kein taugliches Abgrenzungskriterium.  Auch bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.