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Medizinrecht

Eine Vorerkrankung und eine bestehende Diagnose sind kein Grund, seine ärztlichen Sorgfaltspflichten zu vernachlässigen. Wer es doch tut, muss für den daraus entstandenen Schaden haften. So auch im Fall einer Augenärztin, die dazu verurteilt wurde, ihrer Patientin eine Entschädigung zu bezahlen.

80.000 Euro Schmerzensgeld gefordert

Durch ihren Fehler hat die Augenärztin der jungen Frau die Möglichkeit genommen, ein adäquates Leben zu führen, davon war der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm überzeugt und hat deshalb entschieden, dass der Klägerin ein Schmerzensgeld von 80.000 Euro zusteht. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

In dem Fall ging es um eine heute 19 Jahre alte Frau, die seit dem 10. Lebensjahr an Diabetes mellitus leidet. Von 2007 bis 2009 befand sie sich in Behandlung bei einer in Bielefeld niedergelassenen Augenärztin. Zwischen September 2008 und Februar 2009 suchte sie diese mehrfach wegen fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung auf. Eine Augeninnendruckmessung wurde trotz ausreichender Informationen über die Vorerkrankung bei keinem der Besuche durchgeführt.

Patientin klagt auf Schmerzensgeld

Im März 2009 wurde sdie Patientin als Notfall mit erhöhten Augendruck in eine Augenklinik eingeliefert. Dort diagnostizierte man einen fortgeschrittenen “Grünen Star” (dekompensiertes juveniles Glaumkom mit Kammerwinkeldysgenisie). Die junge Frau musste sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen, die eine Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit von zuvor über 60 % auf unter 30 % nicht mehr verhindern konnten.

Weil ihre Ärztin den erhöhten Augendruck mangels Messung nicht erkannt hatte, verklagte die junge Frau sie u.a. auf ein Schmerzensgeld von zunächst 45.000 Euro. Nachdem bekannt wurde, dass die Möglichkeit besteht, dass sie noch komplett erblinden könnte, erhöhte sie ihre Forderung auf 80.000 Euro.

Gutachter bestätigt groben Befunderhebungsfehler

Ihre Klage war erfolgreich. In der ersten Instanz wurde ihr nur ein Teilschmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen, das Oberlandesgericht Hamm hat ihr in seiner Entscheidung weitere 55.000 Euro zugestanden. Die Richter ließen sich von einem medizinischen Sachverständigen beraten, der einen groben Befunderhebungsfehler der Augenärztin bestätigte. Diese habe es versäumt, eine Augeninnendruck- und eine Gesichtsfeldmessung durchzuführen und so der Ursache der sich verschlechternden Sehfähigkeit weiter nachzugehen. Wäre der erhöhte Augeninnendruck rechtzeitig medikamentös behandelt und die Klägerin als Notfall in eine Augenklinik eingewiesen worden, hätten die später eingetretene Gesichtsfeldeinschränkung und der weitere Verlust der Sehfähigkeit möglicherweise erheblich geringer ausfallen können, so das Fazit des Experten.

Gericht sah hohe Schmerzensgeldforderung als berechtigt an

Durch die verspätete Behandlung sei der noch jungen Klägerin die Möglichkeit genommen worden, ein adäquates Leben zu führen. So sei sie bei sportlichen Aktivitäten stark eingeschränkt und könne keinen Pkw führen. Weiterhin müsse sie einen Beruf ergreifen, der ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit Rechnung trage. Sie benötige einen für ihre geringe Sehkraft speziell eingerichteten Arbeitsplatz. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie zu Lebzeiten erblinde, auch wenn sich deren Zeitpunkt derzeit noch nicht abschätzen lasse. Das zugesprochene Schmerzensgeld sei aufgrund der bestehenden und absehbaren Folgen gerechtfertigt (Urteil vom 10.05.2016, Az.: 26 U 107/15).