Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Videosprechstunden, Krankschreibungen nach telefonischer Rücksprache … Die Sondersituation wegen der Corona-Pandemie hat vieles ermöglicht, was bis vor Kurzem noch unvorstellbar war. Einige Sonderregeln sind inzwischen zwar schon wieder Geschichte. Bis endgültig Normalität im Praxisalltag eingekehrt ist, wird es aber wohl noch lange dauern.

Dennoch sollten Ärztinnen und Ärzte auch in Corona-Zeiten aufmerksam bleiben, wenn sie Verordnungen ausstellen. Denn schon kleine formale Fehler können in diesem Bereich schwerwiegende Folgen haben. So können die Krankenkassen zum Beispiel einen Antrag auf Feststellung eines sonstigen Schadens nach § 48 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) bei der zuständigen Prüfungsstelle stellen, wenn Verordnungen nicht vom Arzt persönlich, sondern von einem Kollegen unterzeichnet wurden. Hintergrund: Nach § 15 Abs. 2 BMV-Ä darf nur der Arzt Verordnungen ausstellen, der sich persönlich vom Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder dessen Zustand aus der laufenden Behandlung kennt. Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gilt damit nicht nur für die Behandlungs-, sondern auch für die Verordnungstätigkeit.

Achten Sie auf das Kleingedruckte

Eine wichtige Regelung für Ärzte, die mit Kollegen aus verschiedenen Berufsgruppen zusammenarbeiten, enthält zudem die Protokollnotiz zu den §§ 37 und 37a BMV-Ä. Sie stellt ausdrücklich klar, dass bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln nur jeder Arzt einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, der nur an einem Ort tätig ist, unterschriftenberechtigt ist. Verboten ist also ein gegenseitiges Unterzeichnen von Rezepten für Ärzte, die zwar gemeinsam arbeiten, aber unterschiedlichen Fachgruppen angehören. Achtung: Die Krankenkassen nehmen diese Vorgabe extrem ernst und stellen etwa auch Anträge, wenn Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten, die gemeinsam praktizieren, Verordnungen füreinander unterzeichnen.

Eine Ausnahme vom Verbot, für fachfremde Kollegen eine Verordnung zu unterschreiben, ist nur anerkannt, wenn dies im Rahmen einer zulässigen Vertretung wegen Krankheit oder Urlaub geschieht. Gleiches gilt im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung, der Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung.

Wichtig ist es zudem, den Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle zu setzen. Alternativ können Niedergelassene dessen Inhalt (BSNR, Vorname, Name, Berufsbezeichnung, Straße, PLZ, Ort, Telefonnummer) in die dafür vorgesehene Stelle eindrucken.

Achtung: Ist der Name des verordnenden Arztes im Vertragsarztstempel nicht enthalten, muss er ihn zusätzlich auf der Verordnung angeben – und zwar in gut leserlicher Form.

Die KVen richten die dringende Bitte an Vertragsärztinnen und -ärzte, Verordnungen nur persönlich zu unterzeichnen und auf die richtige Form zu achten, um Regresse zu vermeiden. Dränge sich im Rahmen eines Regresses der Verdacht auf, dass die der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Leistungen nicht persönlich erbracht wurden, sei man sonst gezwungen, ein Plausibilitätsprüfverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die Vergütung zurückzufordern.

Hier droht Regress-Gefahr
Was Ärzte beim Unterschreiben von Verordnungen beachten müssen:

  • Auf Vorrat unterschreiben ist ebenso verboten, wie unterschreiben lassen.
  • Blanko-Unterschriften auf Rezepten sind unzulässig.
  • Ein „Faksimilestempel“ ist keine rechtsgültige Unterschrift. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 1962 entschieden (Az. I ZR 137/61)