Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Ärzte, aber auch nichtärztliche Praxismitarbeiter operieren jeden Tag mit einer Vielzahl sensibler und extrem persönlicher Daten. Um das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu stärken, unterliegen Mediziner, aber auch das Personal in ihrem Umfeld der Schweigepflicht. Damit darf kein Mitarbeiter des Praxisteams oder der Klinik die Daten und Geheimnisse, die ihm anvertraut wurden, unbefugt an Dritte weitergeben – nicht einmal an Ehepartner oder enge Verwandte.

Wann Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden können

So wichtig diese Diskretion ist: Im Gesundheitswesen gibt es viele Situationen, in denen Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, an Dritte weitergegeben werden sollen. Der Klassiker: Ein Fachkollege, der bestimmte Untersuchungen durchführen soll, benötigt im Vorfeld medizinische Befunde und Laborwerte des Patienten. Aber auch Verrechnungsstellen können ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die Abrechnungsunterlagen von der Praxis erhalten. Oder eine Lebensversicherung fragt an, wie es um den Gesundheitszustand eines Patienten bestellt ist, weil dieser eine hohe Summe versichern will.

Grundsätzlich steht die Schweigepflicht all dem entgegen. Es sei denn, der Patient hat den Arzt wirksam davon entbunden. Das ist allerdings leichter gesagt als getan. Denn Datenschützer stellen an derartige Erklärungen hohe Anforderungen.

Anforderungen an die Entbindung von der Schweigepflicht

Wer auf ein Musterformular hofft, das alle Fälle erfasst, wird daher enttäuscht. Denn das Gesetz schreibt vor, dass der Patient genau einschätzen können muss, welche Daten im konkreten Fall an wen übermittelt werden – und warum.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen einst so formuliert: Eine wirksame Einwilligung (…) setzt voraus, dass der Einwilligende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von der Schweigepflicht entbindet, und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein (BGH, Az. VIII ZR 240/91).

Einwilligungserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht

Ärzte, die ihre Patienten eine Einwilligungserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben lassen, sollten daher die Fünf-plus-Zwei-Regel beachten. Die besagt, dass die Erklärung fünf W-Fragen beantworten muss:

  • Wer übermittelt? (Name und Anschrift des versendenden Arztes)
  • Wessen Daten werden übermittelt? (Name des Patienten)
  • Wem werden sie übermittelt? (Name/Anschrift des Empfängers)
  • Welche Daten sind konkret betroffen? (Datenumfang)
  • Wofür erfolgt/welchem Zweck dient die Übertragung?
  • Zusätzlich muss die Erklärung zwei Hinweise enthalten: Darauf, dass die Schweigepflichtentbindung freiwillig ist, und auf die Möglichkeit, sie jederzeit zu widerrufen.

Zudem ist der Betroffene über die Folgen der Verweigerung respektive des Widerrufs einer Einwilligung aufzuklären. Fehlt nur eine Komponente, kann es sein, dass die Einwilligung unwirksam ist. Der Arzt hat dann seine Schweigepflicht gebrochen und muss sich im schlimmsten Fall sogar strafrechtlich verantworten.

Reden ist Silber – Schreiben ist Gold
Grundsätzlich können Einwilligungen, die dem Arzt die Weitergabe persönlicher Daten ermöglichen, auch mündlich erteilt werden (Art. 7 DSGVO). Da Praxisinhaber bei einer Schweigepflichtentbindung aber Rechenschaft ablegen und nachweisen müssen, dass sie ihren Patienten alle erforderlichen Informationen gegeben und diese freiwillig in die Weitergabe der Daten eingewilligt haben (Art. 5 Abs. 2 DSGVO), ist es allen Niedergelassenen dringend zu empfehlen, die Patienten ein entsprechendes Schriftstück unterzeichnen zu lassen.