Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Viele kleinere Arztpraxen schließen in der Mittagszeit. Oft haben dann auch die MFA frei. Ein Automatismus ist das aber nicht. Denn nicht selten zieht sich die Vormittagssprechstunde bis 13 Uhr, dann müssen noch Abrechnungen erstellt, Briefe geschrieben oder Bestellungen aufgegeben werden und schon geht es mit der Nachmittagssprechstunde weiter. Größere Praxen oder MVZ haben mittags oft gar keine Schließzeit. Das Arbeitszeitgesetz schreibt allerdings Pausen in bestimmten Abständen vor und regelt auch deren Dauer. 

Ab sechs Stunden ist Pause Pflicht

Gerade in Branchen mit einer hohen Belastung wie in der Medizin entbrennt daher regelmäßig Streit über Fragen der Pausenregelungen. Gerichte müssen immer wieder über Einzelfragen entscheiden. So beschäftigte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schon die Frage, ob ein eigenmächtiger weisungswidriger Antritt einer Pause unter dem Gesichtspunkt der beharrlichen Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

In dem Fall hatte eine Krankenschwester, die in einem Krankenhaus im Sozialdienst arbeitete, eine Pause in der Zeit genommen, in der ihr Arbeitgeber ihre Anwesenheit verlangte. Das Gericht stellte fest: Legt der Arbeitnehmer eigenmächtig eine Pause ein, weil er in der vorgesehenen Pausenzeit durcharbeiten musste, kann eine beharrliche Arbeitsverweigerung nicht festgestellt werden (06.11.2018, Az. 2 Sa 225/17).

§ 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) regelt, nach wie viel Stunden Arbeit Mitarbeitende eine Pause einlegen müssen:

  • Bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden bedarf es keiner Pause.

  • Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden.

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben.

Eine Pause muss dabei nicht am Stück erfolgen, erlaubt ist eine Stückelung in Blöcke von jeweils 15 oder mehr Minuten. Beträgt die Unterbrechung allerdings weniger als 15 Minuten, zählt diese Arbeitsunterbrechung zur Arbeitszeit. Die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz sind Mindestvorgaben. Arbeitgeber können innerhalb dieses Rahmens individuelle Pausenregelungen finden. Sie müssen zudem beachten, dass zwischen zwei Arbeitstagen eine Mindestruhezeit von elf Stunden eingehalten wird. 

Kein pauschaler Abzug der Pause

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und müssen daher nicht vergütet werden. Aber Vorsicht: Ein pauschaler Abzug der Pausenzeit ohne Nachweis, dass die Pausen überhaupt oder in dieser Länge gewährt wurden, kann rechtswidrig sein. Die Folge: Der Arbeitgeber muss die Zeiten dann als Arbeitszeit bezahlen. Um eine Pause handelt es sich zudem nur bei einer im Vor­aus festgelegten Unterbrechung der Arbeitszeit, in der Beschäftigte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten haben. Sie müssen frei darüber entscheiden können, wo und wie sie diese Zeit verbringen möchten. Häufiger Streitpunkt sind nicht selten die Toilettengänge. Diese zählen zur Arbeitszeit. Das Aufsuchen der Toilette wird nach deutschem Arbeitsrecht als kurze Unterbrechung der Arbeitszeit bewertet, ähnlich wie ein Glas Wasser zu trinken.

Teilzeitkräfte haben übrigens denselben Anspruch auf Pausen wie Vollzeitbeschäftigte, wenn ihre Arbeitszeit die entsprechenden Schwellenwerte überschreitet. Das bedeutet, dass auch Teilzeitkräfte bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen müssen.

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