Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Ein ziemliches Ärgernis ist einem zahnärztlich tätigen Kollegen in seiner Praxis in München widerfahren. Sein Zahnarztstuhl wurde beschädigt, als ein etwa zwei Meter großer Patient sich darauf bewegt hatte. Der Zahnarzt forderte den Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von rund 1.700 Euro zu ersetzen. Er berief sich dabei auf fahrlässiges Handeln des Patienten. Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, die daraufhin erfolgte Klage des Arztes hat das Amtsgericht München auch abgewiesen (12.08.2025, Az. 283 C 4126/25).    

Das Gericht kam nämlich zu dem Schluss, dass dem beklagten Patienten im Streitfall kein fahrlässiges Handeln nachweisbar ist. Er habe es sich auf dem Stuhl durch seine Bewegung bequem gemacht, und dies auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig, so die Urteilsbegründung. Zudem habe er davon ausgehen dürfen, dass der Stuhl für ihn trotz seiner Körpergröße geeignet sei und diese Form der Bewegungen aushalte. Selbst der Zahnarzt habe bei der Anhörung nicht angeben können, worin das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle, argumentierte das Gericht weiter.

Bei Schäden muss die Haftpflichtversicherung schnellstmöglich informiert werden

Dieser Fall zeigt, dass Haftungsfragen bei Sachschäden in der Arztpraxis nicht immer eindeutig sind. Handeln Patienten fahrlässig, indem sie die allgemeine Sorgfaltspflicht außer Acht lassen und dadurch in einem Moment der Unachtsamkeit Praxisinventar beschädigen, müssen sie in aller Regel für den Schaden aufkommen. Hier springt meist die private Haftpflichtversicherung des Patienten ein. Ärztinnen und Ärzte können allerdings ihren Schadensersatzanspruch nicht direkt gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen. Sie müssen darauf vertrauen, dass Patienten den Schaden rechtzeitig melden und die gegnerische Versicherung ihre sogenannte Eintrittspflicht anerkennt. Außerdem verjähren Schadensersatzansprüche mit einer Frist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arzt davon Kenntnis erlangt hat.

Im Falle eines Schadens an Medizingeräten können Praxisinhaberinnen und -inhaber etwa Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert einfordern. Dieser setzt sich aus dem Kaufpreis eines vergleichbaren Ersatzgerätes abzüglich des Restwertes des beschädigten Geräts zusammen. Bei kaputten entliehenen Geräten (zum Beispiel Langzeit-EKG) leistet die Haftpflichtversicherung meistens nicht. Hier kann eventuell eine Hausratsversicherung für entstandene Schäden einspringen. Um sicherzugehen, sollten Niedergelassene vor der Leihgabe von Geräten ihre Patienten in die Nutzung einweisen und dies schriftlich bestätigen lassen.

Patienten haften nicht im „handlungsunfähigen Zustand“

Entscheidend ist auch die Frage, ob Patientinnen und Patienten den Schaden im handlungsfähigen Zustand verursachen. Bei einem teilweise handlungsunfähigen Zustand können Personen für Schäden nicht belangt werden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Beschädigungen aus einer gesundheitlichen Einschränkung resultieren – zum Beispiel einem epileptischen Anfall oder einer Nebenwirkung bestimmter Medikamente. Kinder unter sieben Jahren gelten zivilrechtlich auch als deliktunfähig und können somit für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Hier sollten Praxisinhaber die Eltern auf ihre Aufsichtspflicht hinweisen, da sie im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden können.    

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