Quarantäne während des Urlaubs: Arbeitgeber muss Tage gutschreiben
Judith MeisterWer im Urlaub wegen einer Infektionskrankheit in Quarantäne muss, hat künftig das Recht, sich den verpassten Urlaub gutschreiben zu lassen. Die Neuregelung hat allerdings einen Haken.
Wenn Arbeitnehmer während ihres Urlaubs zur Corona-Quarantäne verdonnert wurden, stellte sich bis vor Kurzem stets die Frage: Muss der Chef ihnen die verlorenen freien Tage für diese Zeit noch einmal gewähren. Oder ist der Urlaub in diesem Fall verloren? In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung war diese Frage lange umstritten.
Während die meisten Urteile Arbeitnehmern nur im Fall einer Corona-Erkrankung einen Anspruch auf Nachgewähr des Urlaubs zustanden, vertrat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Hamm die gegenteilige Rechtsauffassung (Az. 5 Sa 1030/21). Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat das Bundesarbeitsgericht hierzu sogar den Europäischen Gerichtshof angerufen.
Änderung im Infektionsschutzgesetz
Doch noch bevor Luxemburg sich in der Sache äußern konnte, hat nun der Gesetzgeber reagiert und Klarheit geschaffen – durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Nach dem neuen § 59 Abs. 1 IfSG sind Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub anzurechnen.
Urlaubstage in Quarantäne verfallen nicht
Was für die Belegschaft erfreulich ist, beschert Praxischefs und Kliniken zusätzliche Belastungen. Sie müssen Mitarbeitern die Urlaubstage, die diese in Quarantäne oder Isolation verbringen müssen, noch einmal gewähren. In Zeiten chronischer Personalnot kein einfaches Unterfangen, zumal diese Pflicht sich nicht nur auf die Absonderung wegen einer Coronainfektion beschränkt, sondern für alle Krankheiten, die eine Quarantäne nach dem IfSG erfordern.
Regelung gilt bisher nur für Fälle ab dem 17.09.2022
Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Eine Nachgewährung von Urlaubstagen ist nur für Fälle ab dem 17. September 2022 vorgeschrieben. Eine Rückwirkung sieht § 59 Abs. 1 IfSG hingegen nicht vor. Absolute Rechtssicherheit für diesen Zeitraum gibt es allerdings noch nicht. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der EuGH deutschen Arbeitnehmern auch für die Zeit vor dem 17. September einen Nachgewährungsanspruch zugesteht.
Ärztliche Arbeitgeber sollten das Verfahren daher verfolgen und – so möglich – einen Puffer in die Personalplanung einbauen.