Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Schon die Qualifikation lässt aufhorchen. Dass ausgerechnet ein Internist in seiner Praxis ambulante kosmetische Operationen anbietet, ist zumindest ungewöhnlich. Ein Düsseldorfer Facharzt für Innere Medizin tat aber genau dies und führte seit dem Jahr 2016 vor allem sogenannte Lipotransfers durch.

So saugte er unter anderem bei einer 20 Jahre alten Patientin 12,3 Liter Gewebeflüssigkeit ab, in der sich 9,5 Liter Fettgewebe befanden. Von diesem Fettgewebe applizierte er 0,5 Liter in die rechte und 0,7 Liter in die linke Brust sowie jeweils 1,0 Liter in beide Gesäßhälften. Die Frau starb zwei Tage nach der Behandlung an einem Kreislaufversagen. Auslöser war unter anderem die erhebliche Belastung des Organismus durch die Entnahme der Gewebsflüssigkeit sowie durch den Blutverlust während der Operation. Zudem hatte sich die Lungenfunktion der Patientin reduziert, da nach dem Eingriff Fettanteile auch in die dortigen Blutgefäße gelangt waren.

Ein ähnliches Schicksal erlitt eine 44-jährige Patientin. Auch bei ihr führte der Arzt einen Eigenfetttransfer durch. Zunächst saugte er an Bauch, Rücken, den Oberarmen und den Innenseiten der Oberschenkel insgesamt 6,3 Liter Gewebeflüssigkeit ab, in der sich 5,1 Liter Fettgewebe befanden. Von diesem Gewebe übertrug er jeweils 0,9 Liter in beide Gesäßhälften der Geschädigten.

Die Frau verstarb am Tag nach dem Eingriff ebenfalls an Kreislaufversagen. Ursache war erneut der massive Blutverlust in Verbindung mit einer verminderten Lungenfunktion. Zudem hatten sich Gefäße durch in den Blutkreislauf gelangte Fettanteile verstopft. Den Blutverlust hatte der Arzt dadurch verursacht, dass er sowohl bei Entnahme des Gewebes als auch bei dessen Zuführung in das Gesäß diverse Gefäße verletzt hatte.

Unzureichende Aufklärung

Vor dem Eingriff hatte der Mann seine Patientinnen nur unzureichend über die Risiken des geplanten Vorgehens aufgeklärt.  Insbesondere hatte er unter den Tisch fallen lassen, dass bei einer Liposuktion die Gefahr lebensgefährlicher Komplikationen mit der Menge der entnommenen Gewebemengen steigt. Auch einen Hinweis auf die risikoärmere Alternative, mehrere kleinere Eingriffe vorzunehmen, unterließ er.

Beide Opfer hätten jedoch, wenn sie die Gefahren der OP und die risikoärmeren Alternative gekannt hätten, nicht in die konkrete Operation eingewilligt und von dem Eingriff Abstand genommen. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Arzt deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen und zog die Honorare von rund 26.000 Euro ein.

Der Internist wollte das nicht hinnehmen und rief den Bundesgerichtshof an. Die Karlsruher Richter bewerteten den Fall jedoch ähnlich wie die Vorinstanz und wiesen die Revision als unbegründet zurück (Az. 3 StR 162/22).

Lediglich mit Blick auf die Honorare erstritt sich der Internist einen Teilerfolg, da er das Geld nicht „durch“ eine rechtswidrige Tat erlangt hatte. Vielmehr hätten die beiden Frauen ihn in Erwartung einer rechtmäßigen Behandlung bezahlt.