Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

In Deutschland ist das Leichenschauwesen durch landesrechtliche Bestimmungen in speziellen Gesetzen über das Leichen-, Friedhofs- und Bestattungswesen oder in entsprechenden Verordnungen geregelt. Wenn der Anruf kommt, sollte es schnell gehen. Denn die deutschen Bestattungsgesetze schreiben vor, dass eine ärztliche Leichenschau “unverzüglich” stattfinden muss. “Unverzüglich” bedeutet im juristischen Sprachgebrauch aber nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.

Tot oder lebendig?

Das Bestattungsgesetz Hamburg gibt zum Beispiel als zeitliche Obergrenze sechs Stunden an, in Berlin ist sogar von zwölf Stunden die Rede. Genügt es also, sich demnächst auf den Weg zu machen, wenn man zu einem Leichnam gerufen wird? Nicht unbedingt, sagen Juristen. Denn ob ein Mensch wirklich tot ist oder noch medizinischer Hilfe bedarf, kann letztlich nur ein Arzt zuverlässig feststellen – der sich bei nicht rechtzeitigem Erscheinen strafbar macht. Doch für alle Ärzte gilt prinzipiell, folgende Punkte bei einer Leichenschau abzuklären:

  • Tod
  • Todeszeitpunkt
  • Todesursache
  • Todesart
  • Personalien

Die erste und wichtigste Aufgabe ist die Diagnosestellung tot oder reanimationsfähig. Um gegebenenfalls noch Reanimationsmaßnahmen einleiten zu können, sollten sich Ärzte daher am besten gleich auf den Weg machen. So heißt es in den Berliner Bestattungsgesetzen: „Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert wird.“ Ein wichtiger Grund besteht zum Beispiel dann, wenn der Arzt einen anderen Notfall behandelt. Dann muss er aber sofort eine Vertretung für die Leichenschau organisieren.

Zur Leichenschau ist grundsätzlich jeder approbierte Arzt verpflichtet. Bevorzugt genannt werden in den meisten Ländern aber niedergelassene Ärzte. In einigen Bundesländern sind Ärzte im Rettungsdiensteinsatz von der Verpflichtung befreit. Eine Leichenschau verweigern können Ärzte dann, wenn Todesfälle im Zusammenhang mit ärztlichen Maßnahmen stehen und die Leichenschau sie in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

Wo findet eine Leichenschau statt?

Sie sollte am Auffindeort der Leiche stattfinden. Allerdings muss der Platz für eine Leichenschau geeignet sein. Ist die Beleuchtung schlecht oder liegt die Leiche auf einem öffentlichen Platz mit vielen Menschen, kann der Arzt auch nur den Tod feststellen und die Leichenschau später an einem passenden Ort durchführen.

Muss eine Leiche immer entkleidet werden?

Laut den Bestattungsverordnungen muss eine Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durchgeführt werden. Dabei müssen Ärzte persönlich alle Körperregionen einschließlich aller Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut untersuchen. Verbände und Pflaster sind abzumachen. Ärzte, die eine Leiche nicht entkleiden, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Ausnahmen von der Entkleidungsvorschrift: Die Leiche liegt im Freien oder der Arzt sieht sofort, dass es sich nicht um einen natürlichen Tod handelt beziehungsweise stellt dies während des Entkleidens fest. Dann muss er sogar jede Veränderung der Leiche sofort unterlassen und die Polizei verständigen.

Sorgfältige Untersuchung

Wichtig ist eine gute Beleuchtung, am besten Tageslicht. Die Farbe der Totenflecke kann zum Beispiel bei Intoxikationen vom normalen Aussehen abweichen, was bei künstlicher Beleuchtung nur schwer erkennbar ist. Zur Feststellung des Todes muss dann mindestens eines der sicheren Todeszeichen vorhanden sein: Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis, Körperverletzungen, die mit dem Leben unvereinbar sind. Falls kein sicheres Todeszeichen nachweisbar ist, müssen Ärzte die Leichenschau später wiederholen.

Eingrenzung der Todeszeit

Zur Schätzung eignen sich frühe Leichenerscheinungen wie Totenflecke, Totenstarre und Abkühlung, späte Zeichen wie Fäulnis und Verwesung oder die Prüfung supravitaler Reaktionen. Grundsätzlich sollten Leichenschauärzte bei der Eingrenzung der Todeszeit zurückhaltend sein. Es empfiehlt sich eine Zeitspanne anzugeben oder den Zusatz „ungefähr“ zu ergänzen.

Darstellung der Todesursache

Auf der Todesbescheinigung muss neben der Todesursache auch eine mindestens dreigliedrige Kausalkette angegeben werden wie Arteriosklerose, Koronararteriensklerose, Myokardinfarkt. Fällt ein Todesfall unter das Infektionsschutzgesetz, ist er meldepflichtig. Der Leichenschauarzt sollte unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, das Gesundheitsamt informieren.

Häufigster Irrtum: Klassifizierung der richtigen Todesart

Es gibt drei Arten: natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod, ungeklärte Todesart. Wichtig: Die medizinische Todesursache ist nicht mit der juristischen Einordnung der Todesart gleichzusetzen.

Der natürliche Tod ist aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder altersbedingt eingetreten. Es dürfen keine Ereignisse vorliegen, die die natürliche medizinische Kausalkette beeinflusst haben könnten.

Beim nicht natürlichen Tod gibt es ein von außen einwirkendes Ereignis wie Tötung durch fremde Hand, Suizid, Unfall. Es zählt aber auch ein Sturz mit Oberschenkelfraktur mit stationärer Behandlung und Tod durch Pneumonie nach zehn Tagen dazu.

Todesfälle unter Injektionen, Infusionen und Transfusionen sollten stets als unklare Todesart bewertet werden. Bei unklarer oder nicht natürlicher Todesart muss der Arzt die Polizei verständigen. Die Polizei muss auch informiert werden, wenn es sich um einen unbekannten Toten handelt.

Zweiteilige Todesbescheinigung

Am Ende der Leichenschau steht die Todesbescheinigung. Sie ist in zwei Teile gegliedert. Den nicht vertraulichen Teil müssen Ärzte sofort ausfüllen, er bleibt bei den Hinterbliebenen oder dem Leichnam. Der vertrauliche Teil, der eine Beschreibung des klinischen Befundes enthält, kann auch später geschrieben werden.

Polizei oder Staatsanwaltschaft einschalten

Kreuzt der Arzt als Todesursache „nicht natürlich“ oder „ungeklärt“ an, muss er zwingend die Polizei verständigen. Ärzte sollten sich dabei nicht von fremden Interessen leiten lassen. Auch wenn sich der Arzt bei Angehörigen oder der Leitung eines Pflegeheims nicht beliebt macht – so sind die Vorschriften. Der Arzt hat in jeder Situation das Recht und die Pflicht, völlig unabhängig von äußeren Einflüssen zu einem Ergebnis zu gelangen. Ein Arzt, der eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß vornimmt, vor allem aber Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft verständigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann nach den Bestattungsgesetzen der Länder mit einem Bußgeld belegt werden.