Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Ärzte wie Patienten wissen es aus leidiger Erfahrung: Die Unterschiede zwischen den derzeit 105 gesetzlichen Krankenkassen sind eher überschaubar. Alle Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. So steht es im Gesetz. Und mehr können Versicherte nicht verlangen.

Dennoch kann es sich lohnen, dem alten Anbieter den Rücken zu kehren und bei einer anderen Kasse anzuheuern. Denn sowohl beim Service als auch bei der einen oder anderen freiwilligen Zusatzleistung unterscheiden sich die Kassen dann doch – außerdem verlangen nicht alle dieselben Zusatzbeiträge, sodass auch der Preis einen Wechselgrund darstellen kann.

Neue Regeln, doch die alten Probleme bleiben

Seit diesem Jahr ist es sogar noch einfacher geworden, zu einem anderen Anbieter überzulaufen: Wer mindestens ein Jahr bei der alten Kasse Mitglied war, kann ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Frist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer bis Ende Januar bei der alten Kasse gekündigt hat, wird also ab dem 1. April Mitglied der neuen. Zudem haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse die Zusatzbeiträge erhöht. Auch bei jedem Arbeitgeberwechsel oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit steht Patienten ein Wechselrecht zu.

Doch was bedeutet es für Vertragsärzte, wenn ihre gesetzlich versicherten Patienten die Krankenkasse wechseln – womöglich sogar innerhalb des laufenden Quartals?

Zunächst die gute Nachricht: Mitunter kann ein solcher Wechsel sehr erfreulich sein. Denn ein Kassenwechsel bedeutet stets auch, dass der Patient abrechnungstechnisch als neuer Behandlungsfall gilt und der Arzt auch die anfallenden Zuschläge noch einmal abrechnen kann. Ist ein Patient für ein Disease-Management-Programm (DMP) eingeschrieben, führt der Wechsel allerdings oft zu einem gewissen bürokratischen Mehraufwand. In diesem Fall nämlich muss nicht nur der Wechsler selbst, sondern auch der Arzt eine neue Teilnahmeerklärung abgeben. Solange eine solche nicht vorliegt, dürfen keine Leistungen des DMP abgerechnet werden – andernfalls drohen Honorarrückforderungen der Kasse. Dasselbe gilt bei der Teilnahme an Selektivverträgen.

Mehr Bürokratie bei Verordnungen und Überweisungen

Bedenken sollten Praxisinhaber zudem, dass sie sämtliche Genehmigungen der bisherigen Krankenkasse für genehmigungspflichtige Leistungen erneut beantragen müssen. Denn selbst diejenigen Leistungen, die der betreffende Patient noch nicht verbraucht hat, darf er nach dem Wechsel des Versicherers nicht mehr in Anspruch nehmen.

Auch bei Heilmitteln muss der Arzt eine neue Verordnung ausstellen bzw. die Genehmigung der neuen Kasse einholen. Das betrifft sowohl Langfristverordnungen als auch solche außerhalb des Regelfalls. Ebenfalls betroffen sind Verordnungen von Rehabilitationsmaßnahmen, Reha-Sport oder Funktionstraining, häuslicher Krankenpflege und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Verordnungen für geliehene Hilfsmittel wie Pflegebetten und Gehhilfen. Zudem ist zu beachten, dass Überweisungen, die ohne einen Kassenwechsel auch im Folgequartal verwendet werden könnten, durch den Wechsel ihre Gültigkeit verlieren.

Checkliste: Vereinfachter Kassenwechsel
  • Gesetzlich Versicherte können seit Jahresbeginn nach zwölf Monaten die Krankenkasse wechseln. Zuvor war das frühestens nach 18 Monaten Mitgliedschaft möglich.
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können sie direkt eine neue Krankenkasse wählen. Gleiches gilt, wenn die Kasse die Zusatzbeiträge erhöht.