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Sozialrecht

Die Hepatitis-Infektion einer Krankenschwester kann ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit haben. Voraussetzung dafür ist der ständige Kontakt mit Blut und die dadurch besonders erhöhte Gefahr einer entsprechenden Virusinfektion. Ist dies der Fall, hat man Anspruch auf Entschädigung. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen mit. Dieses hatte die Hepatitis-Infektion einer Krankenschwester als Berufskrankheit anerkannt.

Krankenschwester bei einem Blutspendedienst

Die ausgebildete Krankenschwester war von 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. Im Jahre 2004 wurde eine vergrößerte Leber und als Zufallsbefund eine Hepatitis-Virusinfektion festgestellt. Die Frau beantragte daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit. Sie begründete dies damit, dass sie monatlich rund 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich auch dabei manchmal mit der Nadel verletzt habe.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Es gebe keine Studien, wonach es ein erhöhtes Risiko einer solchen Infektion bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst gebe.

Gericht: Anerkennung als Berufskrankheit

Die Klage der Frau hatte Erfolg. Die ehemalige Krankenschwester sei bei ihrer Tätigkeit im Blutspendedienst einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen, erläuterten die Darmstädter Richter. Hepatitis würde nur selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Für Beschäftigte in Heilberufen ergebe sich ein Risiko der Infektion durch Blut bzw. Blutprodukte in Folge von Nadelstichverletzungen. Das Risiko, mit einer von einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel gestochen zu werden, betrage bei Hepatitis C etwa drei Prozent, so das Gericht.

Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass im privaten Lebensbereich mit der erforderlichen Gewissheit ein höheres Infektionsrisiko besteht. Es lohne sich bei einer Erkrankung, auf den gesamten Berufsweg zurückzublicken. Auch eine Tätigkeit, die schon längere Zeit zurückliegt, könne noch zu einer Berufskrankheit führen. Man könne dann auch noch Anspruch auf eine Entschädigung haben (Hessisches Landessozialgericht am 14. Juli 2015 (Az: L 3 U 137/11)