Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Zugrunde lag der Fall eines inzwischen verstorbenen Blutkrebspatienten, der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen.

Dolmetscher keine GKV-Leistung

Die entstandenen Kosten von ca. 4.900 Euro rechnete der Dolmetscher gegenüber der Krankenkasse ab. Er verwies darauf, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre. Das habe der behandelnde Arzt bestätigt und die Übersetzungarbeit deshalb als notwendig befürwortet. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung dennoch ab und verwies darauf, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine GKV-Leistung sei.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt sei.

Befürwortung des Arztes reicht nicht aus

Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien nur solche, die der Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden.

Es komme also nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im weitesten Sinne der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, da diese Tätigkeit nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung liege. Hieran ändere es auch nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde.

Gericht sah keine Regelungslücke

Das Gericht hat auch keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle – z.B. Gebärdendolmetscher – beschränkt habe. Für eine Lückenschließung durch die Rechtsprechung sei hiernach kein Raum. (Az.: L 4 KR 147/14)