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Sozialrecht

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus Osnabrück. Ihr wurde eine Histamin-Überempfindlichkeit bescheinigt, die nach dem Konsum bestimmter Lebensmittel zu unangenehmen Symptomen führen kann. Die Klägerin erklärte, dass sie beim Essen regelmäßig unter Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen litt. Sie vertrage Nahrung nur noch nach Einnahme von Daosin-Kapseln. Die sollen den Histaminabbau fördern.

Sie beantragte die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse, doch diese lehnte ab. Begründung: Bei dem Präparat handle es sich nicht um ein Arznei-, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel. Dies sei im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Leistung der GKV.

Keine individuelle Entscheidung bei Nahrungsergänzungsmitteln

Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen argumentierte die Klägerin, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Deshalb müsse man nicht nur die rechtlichen Grundlagen, sondern auch den Einzelfall berücksichtigen.

Das sahen die Richter allerdings anders und bestätigten den generellen Ausschluss von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die Arzneimittelrichtlinien würden einen generellen Ausschluss vorsehen und keine individuelle Einzelfallprüfung zulassen. Deshalb spiele es auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und somit zu wirtschaftlichen Belastungen der Frau führe. Auch durch die persönliche Bedarfslage werden ein Nahrungsergänzungsmittel nicht zum erstattungspflichtigen Medikament (Urteil vom 23.12.2021, Az.: L 16 KR 113/21).