Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Geklagt hatten die Inhaber einer Firma, die ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 2012 beim Finanzamt eingereicht hatten und zwar in Papierform. Daraufhin wurden sie von dem zuständigen Finanzbeamten aufgefordert, die Erklärungen wie vorgeschrieben elektronisch zu ermitteln. Doch das wurde mit der Begründung verweigert, die Datenübertragung über das Internet im Allgemeinen und über das Elster-System der Finanzverwaltung im Besonderen sei im Hinblick auf Hackerangriffe und Datenspionage zu unsicher. Alternativ boten die Kläger an, die elektronischen Daten auf einer CD oder auf einem USB-Stick zu speichern und diese Datenträger dann dem Finanzamt zu übergeben.

Doch weder das zuständige Finanzamt noch das später eingeschaltete Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wollten den Übermittlungsweg per Datenträger akzeptieren. Dagegen reichten die Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Die Beschwerde wurde allerdings als unbegründet zurückzuweisen.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur noch elektronisch

Das Gericht verwies auf die Vorgaben des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20. Dezember 2008,. Demnach besteht die Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch und in Härtefällen ausnahmsweise in Papierform abzugeben. Eine alternative bzw. aus Sicht der Klägerin risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, ist hier nicht zuzulassen. Das gelte selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerde von verbleibenden “Restzweifeln” an der Datenübermittlung über das Internet ausgehen würde. Denn das Gesetz sieht eindeutig nur zwei alternative Formen der Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung vor. aktive 2 AO). Eine solche Zulassung ist für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen aber nicht gegeben. Für eine “Zwischenform” sei hier kein Raum (Bundesfinanzhof, Az.: I B 133/14).