Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Dass ein häusliches Arbeitszimmer Ärzten nur noch in Ausnahmefällen eine Steuererleichterung beschert, ist inzwischen traurige Realität. Dass ein Niedergelassener aber selbst dann nicht begünstigt wird, wenn er einen Raum in seiner privaten Wohnung für Notfallpatienten reserviert und entsprechend ausstattet, das wollte eine Berufsträgerin aus Nordrhein-Westfalen dann doch nicht hinnehmen. Sie klagte gegen einen entsprechenden Bescheid ihres Finanzamts.

Einmal die Treppe runter, bitte!

Und das war passiert: Die Augenärztin, die an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt ist, hatte sich zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank eingerichtet. Auch medizinische Hilfsmittel waren vorhanden.

Ihre Aufwendungen für das Zimmer machte sie als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Doch das Finanzamt erkannte den Posten nicht an. Argument: Der Raum besitze keinen eigenen Zugang und sei nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Damit handle es sich um ein häusliches Arbeitszimmer – und das sei nicht steuerprivilegiert.

Restriktive Linie des Finanzgerichts

Die Ärztin wollte das nicht hinnehmen und klagte. Doch auch vor dem Finanzgericht Münster erlitt sie Schiffbruch (Az. 6 K 2606/15 F). Das Gericht räumte zwar ein, dass die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum betrieblich veranlasst seien. Dennoch bleibe es dabei, dass diese Aufwendungen dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer unterliegen.

Das Gericht führte weiter aus, dass unter einer Notfallpraxis zudem nur Räume zu verstehen seien, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (BFH Az. IV R 7/01, VIII B 222/08, X B 23/17). Da der Keller zudem in die Sphäre der Lebensführung der Ärztin eingebunden sei, könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Auch das spreche gegen eine Anerkennung als Behandlungszimmer.

Wie leicht muss der Zugang sein?

Noch ist die Schlacht für die Augenärztin nicht endgültig verloren. Ihre Hoffnungen ruhen nun auf den höchsten deutschen Finanzrichtern in München. Denn die Frage, ob Aufwendungen für (ausschließlich) betrieblich genutzte Räume in privaten Wohnungen unbeschränkt abziehbar sind, beantwortet der Bundesfinanzhof nicht einheitlich. Teilweise stellt das Gericht auf eine nach außen erkennbare Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr ab und verlangt, dass diese für Besucher leicht zugänglich sind (so etwa beim Büro eines Versicherungsmaklers), teilweise legt es aber auch andere Maßstäbe an (etwa bei einemTonstudio, einer Werkstatt oder einem Warenlager).

Die Rechtssache hat daher grundsätzliche Bedeutung, weswegen das Finanzgericht die Revision gegen das Urteil zugelassen hat. Sie ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig.