Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Kosten für die Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Wie so oft lautet die Antwort: Es kommt darauf an. So darf im einen Fall die klagende Brauerei die Aufwendungen für ein Golfturnier steuerlich abziehen, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur auf ihren Kosten sitzenbleibt.

Repräsentieren muss privat finanziert werden

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen, die durch den Betrieb (bzw. beim Arzt die Praxis) verursacht werden, können grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Repräsentationsaufwendungen betrachtet der Fiskus allerdings als eine Art Luxus, diese Ausgaben sind nämlich von der steuerlichen Abziehbarkeit im Einkommensteuergesetz (EStG) ausgenommen. Wer Kosten hat, die mit seiner gesellschaftlichen Stellung zusammenhängen oder vor allem dafür gedacht sind, seine Geschäftspartner oder Kollegen zu beeindrucken, muss dafür schon in die eigene Tasche greifen. So beteiligt sich das Finanzamt ausdrücklich nicht an Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, auch Kosten für Segeljachten oder Motorjachten können nicht abgesetzt werden, ebenso wenig wie und Bewirtungen bei entsprechenden Veranstaltungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen auch Golfturniere unter solche Repräsentationsaufwendungen und sind somit quasi das Privatvergnügen des Veranstalters, auch wenn sie unter Firmen- oder Praxislogo laufen.

Auch Wohltätigkeits-Golfturnier nicht absetzbar

Diese Erfahrung musste jetzt auch eine Versicherungsagentur machen, die in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung ein Golfturnier durchgeführt hatte. Dabei diente die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck. Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.

Bundesfinanzhof (Urteil vom 16.12.15, Az.: IV R 24/13, Urteil vom 14.10.15, Az.: I R 74/13)