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Steuerrecht

Laut § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes können verschiedene Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen von der Gewerbesteuer befreit werden. Dazu gehören Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen  und zur ambulanten Pflege Kranker und Pflegebedürftiger sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. Januar 2017 (Az.: I R 74/14) entschieden hat, gehören ambulante Dialysezentren aber nicht dazu. Ihnen bleibt die Steuerbefreiung verwehrt.

Darum ging es in dem Fall

Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, zwei ambulante Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und -pfleger die Patienten während der Dialyse betreuten. Damit war allerdings der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff „Krankenhaus“ nicht erfüllt. Dieser erfordert nämlich die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten. Nur dann kommt eine steuerliche Befreiung in Frage.

Für die von der Klägerin erhoffte Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlte nach Ansicht der Richter die Grundlage. An der gesetzgeberischen Einengung der Steuerbefreiung, die eben nicht alle Einrichtungen umfasst, deren Leistungen über die Sozialversicherungsträger abgerechnet werden können, gäbe es rechtlich nichts zu beanstanden.

Nicht zur ambulanten Pflege gedacht

Die Dialysezentren konnten auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Somit wurde vom zuständigen Finanzamt eine Steuerbefreiung auf dieser Basis zu Recht verwehrt.

Offen lassen konnte der BFH hingegen die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand (ab 2015) war für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar.