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Steuerrecht

Unterläuft dem Sachbearbeiter im Finanzamt ein Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen, darf sich dieser in der Regel freuen: Ein bestandskräftiger Bescheid darf nicht mehr zu Ungunsten des Steuerzahlers geändert werden, wenn er eigentlich schon bestandskräftig war. Ausnahmen gibt es nur, wenn dem Fiskus kein Fehler unterlaufen ist, sondern nachträglich “neue Tatsachen” bekannt wurden. Dazu zählen allerdings auch Fakten, die durch einen technischen Fehler verloren gingen.

So auch in einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Geklagt hatte ein Mann, der im Streitjahr Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezog. Den Arbeitslohn gab er in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung in korrekter Höhe an. Dennoch berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nur einen der beiden Arbeitslöhne.

Finanzamt verrechnet sich

Der zweite wurde nicht berücksichtigt. Das Finanzamt hatte sich zugunsten des Steuerzahlers verrechnet. Tatsächlich wurde der Bescheid bestandskräftig. Erst danach meldete sich das Finanzamt selbst mit einer Änderung und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit.

Der Fehler war entstanden, weil nur Daten zu einem der Arbeitslöhne elektronisch übermittelt wurden. So hatte der Mitarbeiter des Finanzamts im Rahmen der Veranlagung nach elektronischen Mitteilungen im “eSpeicher” gesucht und den hier übermittelten Arbeitslohn per Mausklick aus den “eDaten” übernommen. Weitere elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen seien nicht vorhanden gewesen. Erst im Rahmen der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.

Der Steuerzahler klagte

Der Steuerzahler klagte gegen die Änderung, doch das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab (Az.:10 K 1715/16 E). Dem Sachbearbeiter sei offensichtlich gar nicht bewusst gewesen, dass der Mann Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er alle relevanten Lohndaten durch den Datenabruf erfasst hatte. Somit handelt es sich bei dem zweiten Arbeitslohn, den er übersehen hat, also steuerrechtlich um “neue Tatsachen”. Dass dem Sachbearbeiter der Fehler bei sorgfältigerer Bearbeitung hätte auffallen müssen, führt leider auch zu keinem anderen Ergebnis: Die durchaus übliche oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls steht der aus Sicht des Finanzamts notwendigen Korrektur laut Gericht nicht entgegen.

Das letzte Wort ist in diesem Fall allerdings noch nicht gesprochen: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.