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Steuerrecht

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen. Zu diesem Ergebnis kam der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil (Az.: V R 60/14). Geklagt hatte ein Zahnarzt, der Umsatzsteuer für die Leistungen der Zahnaufhellungen nachzahlen sollte.

Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind alle Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu können durchaus auch ästhetische Behandlungen gehören, wenn diese dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Wie das Gericht in seinem Urteil erklärte, ist damit auch eine medizinische Maßnahme steuerbefreit, die zwar ästhetischer Natur ist, aber der Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung dient.

Zahnarzt klagte gegen das Finanzamt

Der klagende Zahnarzt hatte im Anschluss an medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Umsatzsteuer stellte er dafür nicht in Rechnung. Das Finanzamt befand diese Leistungen im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung aber als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend neue Steuerbescheide fest.

Die Klage des Zahnarztes hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof stellte sich mit seinem Urteil aber ebenfalls auf die Seite des Zahnarztes. Zahnaufhellungsbehandlungen sind demnach umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das sahen die Richter im vorliegenden Fall als gegeben an: Es sei darum gegangen, negative Auswirkungen der Vorbehandlung zu beseitigen. Grundsätzlich sei die Steuerbefreiung nicht nur auf Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen, sondern erfasse auch Folgebehandlungen.