Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Das Medizinstrafrecht stand im Jahr 2016 im Zeichen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, dem sogenannten Antikorruptionsgesetz. Seit seiner Einführung stehen Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen per Gesetz unter Strafe – mit weitreichenden Folgen für Ärzte. Allerdings ist die Einhaltung der neuen Regeln für Mediziner, Apotheker und Unternehmen oft gar nicht so einfach. Wie aktuelle Umfragen zeigen, sind die Details der neuen Regelungen vielen Ärzten noch immer nicht bekannt. Oder es herrscht große Unsicherheit darüber, was denn noch erlaubt und ist was nicht. Die folgende Übersicht sorgt für mehr Klarheit.

Antikorruptionsgesetz bestraft unangemessene Vorteile

Im Antikorruptionsgesetz wird grundsätzlich sanktioniert, wer als Angehöriger eines Heilberufs für sich oder einen Dritten einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im nationalem oder internationalem Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. So die Essentials des Gesetzes. Kritische Kooperationen sind natürlich zum Wohle der Patienten zu vermeiden, doch die Bekämpfung der Korruption treibt dabei teilweise richtig skurrile Blüten.

Geschäftspartner unter Generalverdacht

So stehen Geschäftspartner bzw. alte Kooperationsverträge mit dem neuen Antikorruptionsgesetz unter Generalverdacht, wie Kritiker bemängeln. Damit wirken sich die in das Strafgesetzbuch neu eingefügten § 299a und § 299b direkt auf das Tagesgeschäft der niedergelassenen Ärzte aus. So sind Kooperationen von z.B. Hausärzten mit Fachärzten oder Kliniken verboten, wenn der Vertragsarzt für die  Zuweisung der Patienten finanzielle Vorteile/einen Bonus bekommt. Das wird als Bestechung gewertet und beide Geschäftspartner werden strafrechtlich verfolgt. Kooperationen jeglicher Art sollten deshalb immer von einem Anwalt geprüft werden.

Antikorruption als Schwerpunkt der Ermittlungen

Eigentlich sollte durch das neue Strafgesetz nicht mehr verboten werden, als bislang im Gesundheitswesen auch schon berufsrechtlich verboten war. Wesentlich verschärft haben sich dabei jedoch die Geld- oder Freiheitsstrafen und die möglichen Sanktionen für Heilberufler. Zudem sind durch das neue Gesetz entsprechende Praktiken deutlich stärker in den Fokus der Behörden gerückt. Neuerdings eingesetzte professionelle Ermittler von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung von unlauteren Bevorzugungen und damit von Unrechtsvereinbarungen.

Politik hat Anforderungen im Gesundheitswesen nicht bedacht

Aber was genau erfüllt denn jetzt für Praxisinhaber den Tatbestand der Korruption? In der täglichen Praxis wird es maßgeblich darauf ankommen, ob eine Unrechtsvereinbarung geschlossen wurde, bei der sich der Arzt einen unangemessenen Vorteil verschafft hat. Als wichtiges Kriterium zur Bestimmung eines korrupten Vorgangs wird die Angemessenheit der ärztlichen Vergütung herangezogen. Diese liegt vor, wenn durch das ärztliche Honorar ausschließlich die ärztliche Leistung vergütet wird. Strafbewehrt ist dagegen, wenn Ärzte zum Beispiel für Patientenzuweisungen zusätzlich „belohnt“ werden.

Dem Gesetz fehlt es noch an klaren Konturen

Klare Konturen zur Bestimmung einer Angemessenheit konnten insbesondere angesichts fehlender rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren zu dem Gesetz noch nicht herausgebildet werden. Als besonders anspruchsvoll wird sich diese Aufgabe im Bereich der medizinischen Kooperationen im Gesundheitswesen darstellen. Einerseits ist gewünscht, dass durch eine stärkere Vernetzung der verschiedenen Fachdisziplinen die Qualität der Patientenversorgung im Land gesteigert wird. Andererseits wird das Zuweisungsverhalten des freiberuflichen Honorarkooperationsarztes oder des in Teilanstellung tätigen Operateurs, die ihre Patienten jeweils „ihrer“ Klinik zuweisen, sehr kritisch betrachtet und gegebenenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens genau untersucht werden.

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann aber erhebliche finanzielle und persönliche Belastungen für Heilberufler mit sich bringen. Umso wichtiger ist es daher, das Strafverfolgungsrisiko durch Präventivmaßnahmen zu reduzieren und dafür zu sorgen, das sich auch die Mitarbeiter an die Regeln halten.

Keine Maßnahmen zu ergreifen und einfach abzuwarten, wenn der Vorwurf der Korruption erhoben wurde, kann sich ebenfalls als fataler Fehler erweisen.

Künftig auf mehr Transparenz achten

Eine transparente vertragliche Gestaltung der ärztlichen Vergütung ist zum Beispiel ein erster Schritt. Wesentlich ist, dass die Vergütung im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft wird. Bei einem zuweisenden Operateur sollte auch berücksichtigt werden, ob dem Arzt über die Abrechnungsmöglichkeiten von ärztlichen Wahlleistungen weitere Einnahmequellen eröffnet worden sind.

Wenn der Vorwurf der Bestechung laut wird

Ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann der Heilberufler auch von Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen betroffen sein, und zwar sowohl als Beschuldigter als auch als Unverdächtiger. Eine Durchsuchung der Arztpraxis kann grundsätzlich nicht verhindert werden. Umso wichtiger ist daher der sachgerechte Umgang mit diesen Maßnahmen. Um den Geschäftsablauf so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sollten die Polizisten und Staatsanwälte gebeten werden, in Räumlichkeiten zu gehen, die dem allgemeinen Patientenverkehr nicht zugänglich sind.

Danach ist dringend zu empfehlen, einen Strafrechtler zu konsultieren und keine Angaben zur Sache bis zu seinem Eintreffen zu machen. Die Durchsuchungsmaßnahme stellt für Praxisinhaber regelmäßig eine Ausnahmesituation dar. Als Beschuldigter wird er den Sachverhalt nicht durch Spontanäußerungen aufklären können. Als Unverdächtiger kennt er die Hintergründe des Verfahrens nicht und kann daher nicht abschätzen, ob er sich im Falle einer Aussage selbst belasten würde. Aus einer anfänglichen Zeugenstellung kann sich schnell eine Beschuldigtenstellung entwickeln. Auch das Praxispersonal sollte sich daher bei konkreten Fragen der Ermittler eines Strafverteidigers bedienen.

Um „Zufallsfunde“ durch die Beamten zu vermeiden und um den Praxisbetrieb aufrecht zu halten, empfiehlt es sich, die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Unterlagen herauszusuchen. So kann möglicherweise eine großangelegte Durchsuchung noch abgewendet werden.

Doch Vorsicht: Üblicherweise entbinden die Patienten den Arzt nicht von der Schweigepflicht. Eine freiwillige Herausgabe kann daher eine eigene Straftat begründen. Auch um Verfahrensfehler der Ermittler nach Abschluss der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme rechtlich geltend machen zu können, sollte also unbedingt die „unfreiwillige Herausgabe“, das heißt die Beschlagnahme der Unterlagen protokolliert werden.

Die beste Taktik bei einer polizeilichen Praxisdurchsuchung

Erfahrungsgemäß wird eine Untersuchung von Ermittlungsbeamten häufig auch dazu genutzt, um mit scheinbar belanglosen Gesprächen und Fragen an wertvolle Informationen zu kommen. Um eine Praxisdurchsuchung möglichst glimpflich über die Bühne zu bringen, empfehlen sich im Ernstfall folgende Verhaltenstipps:

  • Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sagen nichts zur Sache, bis Ihr Strafverteidiger da ist.
  • Stellen Sie die gesuchten Beweismittel zusammen. So können Sie vielleicht eine Durchsuchung Ihrer gesamten Praxis verhindern – bei der möglicherweise noch belastende Zufallsfunde entdeckt werden.
  • Wichtig: Lassen Sie sich deren „unfreiwillige Herausgabe“ schriftlich protokollieren. Ansonsten laufen Sie Gefahr, sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen selbst strafbar zu machen.
  • Verlangen Sie nach der Durchsuchung ein Verzeichnis der beschlagnahmten Beweise.
  • Auch die Praxismitarbeiter sollten zur Sache keine Angaben machen.

(Der Autor: Dr. Ralf Heimann, Fachanwalt für Wirtschaftsstrafrecht)