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Recht

Unter Vermögensschutz werden normalerweise Gestaltungsmaßnahmen verstanden, mit denen einerseits das Vermögen akkumuliert und dessen Verwaltung optimiert werden soll und andererseits das Vermögen nach Möglichkeit vom Zugriff Dritter abgeschirmt wird. Die betreffenden Maßnahmen können grundsätzlich in 2 große Gruppen eingeteilt werden:

  • Es sind einerseits Maßnahmen, die der Akkumulation, der Verwaltung und der Abschirmung des Privatvermögens dienen.
  • Andererseits können Maßnahmen unterschieden werden, die das Betriebsvermögen schützen bzw. abschirmen sollen.

In diesem Beitrag skizzieren wir einige Möglichkeiten, die dem Schutz des Privatvermögens dienen. Die Maßnahmen zum Schutz des Privatvermögens können Gestaltungsinstrumentarien umfassen, die dem Schutz des Vermögens nach dem Ableben des Vermögensinhabers dienen, und Schutzmaßnahmen, die das Vermögen zu Lebzeiten des Vermögensinhabers vom Zugriff Dritter sichern sollen.

Vermögensschutz nach dem Ableben

Die Praxis zeigt, dass Vermögensinhaber in Deutschland dem Schutz ihres Vermögens nach ihrem Ableben regelmäßig nur wenig Aufmerksamkeit schenken. Das umfasst überraschenderweise nahezu alle Berufsgruppen und Vermögensschichten, wobei Ärzte hier keine Ausnahme darstellen. Es beginnt schon damit, dass Testamente – sofern diese überhaupt aufgestellt werden – nur selten auf die konkrete Familienlandschaft und die Vermögensstruktur des Vermögensinhabers individuell angepasst werden. Dabei bietet das deutsche Erbrecht vielfältige Möglichkeiten, wie das Vermögen nach dem Ableben des Vermögensinhabers vor Zersplitterung und Verschleuderung bewahrt wird.

Die gesetzliche Erbfolge ist in vielen Fällen nicht geeignet, den Vermögensschutz sicherzustellen. Bestehen, wie im Regelfall, mehrere gesetzliche Erben, bilden sie nach dem Ableben des Erblassers eine Erbengemeinschaft, in der Grundsatzentscheidungen einheitlich getroffen werden müssen. Herrscht zwischen den Erben Streit, werden wichtige Entscheidungen in der Erbengemeinschaft blockiert, sofern einzelne Erben nicht zu einer gemeinsamen und für alle Beteiligten akzeptablen Lösung gelangen. War der Erblasser mehrmals verheiratet und hinterließ gesetzliche Erben aus mehreren Ehen, liegt es auf der Hand, dass eine Erbengemeinschaft, die aus solchen gesetzlichen Erben besteht, häufig nicht wirklich effizient und lösungsorientiert geführt wird. Sind gesetzliche Erben minderjährig, müssen sie in der Erbengemeinschaft vertreten werden, in der Regel vom noch lebenden Elternteil. Es ist deshalb keine Seltenheit, dass in einer Erbengemeinschaft Entscheidungen von der Ehefrau des Erblassers nebst ihren Kindern zusammen mit der Exfrau des Erblassers, die ihre und des Erblassers minderjährige Kinder als gesetzliche Miterben vertritt, getroffen werden müssen.

Testamentarisch geregelte Erbfolge

In vielen Fällen bietet es sich deshalb an, testamentarisch die Erfolge zu regeln. Dabei können maßgeschneiderte Individuallösungen noch zu Lebzeiten des Erblassers gewählt und umgesetzt werden, ohne dass einzelne gesetzliche Erben hierdurch benachteiligt werden. So können zum Beispiel ein oder mehrere gesetzliche Erben zu testamentarischen Alleinerben bestimmt, während andere gesetzliche Erben mit Vermächtnissen bedacht werden. Mittels Teilungsanordnungen können in einem Testament individuelle Lösungen getroffen werden, damit einzelne Erben testamentarisch auch das erhalten, was der Erblasser und sie auch tatsächlich wollen, ohne dass wertvolle Vermögensteile zerschlagen und auf die Erben verteilt werden müssen. Etwaige Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Erben können durch im Testament angeordnete Ausgleichszahlungen vermieden werden, so dass jeder Erbe objektiv und subjektiv weder benachteiligt noch bevorzugt wird.

Vorweggenommene Erbfolge

Gesetzliche Erben, die testamentarisch nicht zum Zuge kommen, können bereits zu Lebzeiten des Erblassers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abgefunden werden, wobei zahlreiche Möglichkeiten bestehen, solche Zuwendungen auf den Pflichtteil des betreffenden gesetzlichen Erben anzurechnen, damit im späteren Erbfall zwischen den testamentarischen Erben und den weichenden gesetzlichen Erben kein Erbstreit ausbricht. Zu beachten ist, dass gesetzliche Erben nach dem Eintritt des Erbfalles ihren Pflichtteil geltend machen können, sofern sie testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Dieser Pflichtteilsanspruch kann – von den seltenen Fällen der Erbunwürdigkeit gesetzlicher Erben abgesehen – nicht im Testament oder anderweitig ausgeschlossen werden. Davon unabhängig besteht die Möglichkeit, dass ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch freiwillig verzichtet, indem er etwa zu Lebzeiten des Erblassers mit Anrechnung auf den Pflichtteil abgefunden wird.

Grenzüberschreitende Erbfolge

Schwierige erbrechtliche Problematiken können sich ergeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Ausland hatte und/oder wesentliche Teile des Vermögens im Ausland belegen sind. Lebte der Erblasser in der EU, eröffnet die europäische Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, zwischen mehreren Erbrechtsordnungen zu wählen, wobei der tatsächliche grenzüberschreitende Vollzug der Erbfolge in einem solchen Fall gleichwohl mit manchen Unwägbarkeiten und Unsicherheiten behaftet sein kann. Im Gegensatz zu Ertragssteuern wurden auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so dass Erblasser und Erben mit Wohnsitzen und Vermögen in mehreren Staaten nach dem Erbfall im Erbschaftssteuerrecht Doppelbesteuerung unterliegen können, da das Erbschaftssteuerrecht auch auf der EU-Ebene nicht harmonisiert worden ist. Umso wichtiger ist in solchen grenzüberschreitenden Fällen die rechtzeitige testamentarische Ordnung der späteren Erbfolge.

Vermögensschutz zu Lebzeiten

Zu Lebzeiten des Erblassers können ebenfalls vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten ergriffen werden, um das Vermögen zu schützen. Zu erwähnen sind hier insbesondere Vermögensübertragungen auf natürliche oder juristische Personen sowie auf Personengesellschaften, wobei die Gegenleistung des Empfängers in der Gewährung von Gesellschaftsrechten bestehen, oder die Übertragung zivilrechtlich als eine (gemischte) Schenkung ausgestaltet werden kann.

Entgeltliche Vermögensübertragung

Entgeltliche Vermögensübertragungen auf natürliche Personen werden regelmäßig als Vollzug eines Kauf-, Tausch-, oder eines Sachdarlehensvertrages ausgestaltet. Hierdurch werden zwar bestimmte Vermögensgegenstände auf Dritte übertragen, der übertragende erhält allerdings eine Gegenleistung, die dem Zugriff der Gläubiger oder Vermögensnachfolger des Übertragenden unterliegt.

Unentgeltliche Vermögensübertragung

Bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen entfällt zwar eine Gegenleistung, allerdings unterliegen diese in Deutschland regelmäßig der Schenkungssteuer. Im Gegensatz zur Übertragung des Betriebsvermögens befreit das deutsche Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) Übertragung des Privatvermögens – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht von der Schenkungssteuer. Erfolgen unentgeltliche Vermögensübertragungen nicht im engsten Familienverbund, liegt bereits der Eingangssteuersatz in der Schenkungssteuer bei 30 % der Bereicherung des Empfängers (Schenkungssteuerklasse III). Bei unentgeltlichen Übertragungen in der Familie an Ehefrau bzw. Ehemann können Schenkungssteuerfreibeträge in Höhe von 500.000 € bzw. an ein Kind von 400.000 € pro Elternteil während eines Zeitrahmens von 10 Jahren genutzt werden.

Übertragungen von Privatvermögen an Stiftungen

Eine interessante Gestaltungsoption stellen Übertragungen von Privatvermögen an Stiftungen dar. Handelt es sich um gemeinnützige Stiftungen, können Vermögensübertragungen grundsätzlich steuerfrei erfolgen. Das Gesetz erlaubt es unter § 58 Nr. 6 Abgabenordnung (AO), dass gemeinnützige Stiftungen bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden können, den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterstützen, ohne dass die Steuerbefreiung der betreffenden gemeinnützigen Stiftung wegfällt. Schenkungen an inländische Familienstiftungen werden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem entfernst Berechtigten zum Schenker oder Erblasser besteuert. Erfolgt die Übertragung im engsten Familienverbund, kann hierdurch die günstige Schenkungssteuerklasse I sowie entsprechende Freibeträge genutzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die deutsche Finanzverwaltung diese Schenkungssteuerbegünstigungen nur bei Vermögensübertragungen im Rahmen der Errichtung einer Familienstiftung gewährt. Spätere Vermögensübertragungen auf eine Familienstiftung erfolgen stets nach der ungünstigsten Schenkungssteuerklasse III. Um das übertragene Vermögen auf der Ebene der Familienstiftung erbschaftsteuerlich zu erfassen, unterstellt das Gesetz einmal in 30 Jahren einen erbschaftssteuerbaren Generationenwechsel auf der Ebene einer deutschen Familienstiftung.

Im Gegensatz zu einer ausländischen Familienstiftung kann eine deutsche Familienstiftung so gestaltet werden, dass der Stifter und/oder seine Erben die betreffende Stiftung rechtlich und tatsächlich beherrschen, ohne dass hierdurch das Stiftungsvermögen dem Stifter und/oder seinen Nachfolgern zugerechnet wird. Zu beachten ist allerdings, dass ein zu großer Einfluss des Stifters auf „seine“ Familienstiftung dazu führen kann, dass die Vermögensübertragung auf die betreffende Familienstiftung von der Finanzverwaltung und/oder von privaten Gläubigern des Stifters als ein Scheingeschäft oder als eine anfechtbare Vermögensübertragung angefochten werden kann. Das Gleiche gilt, wenn eine Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung den Zweck hat, Gläubiger des Stifters unrechtmäßig zu benachteiligen.

Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn Vermögen auf ausländische gemeinnützige Stiftungen oder an ausländische Familienstiftungen übertragen wird. Das deutsche Außensteuergesetz geht davon aus, dass ausländische Familienstiftungen steuerlich als transparent zu betrachten sind, sofern nicht strenge Voraussetzungen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Abschirmwirkung der ausländischen Familienstiftung nach § 15 Abs. 6 AStG beachtet und nachgewiesen werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, werden Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter und/oder den Begünstigten als deren eigene Einkünfte und eigenes Vermögen zugerechnet.

Sollte die Vermögensübertragung auf eine deutsche Familienstiftung dazu dienen, die Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung bei dem Wegzug des Stifters ins Ausland zu vermeiden, müsste die Rechtslage im Einwanderungsland stets im Auge behalten werden. Handelt es sich bei einer deutschen Familienstiftung nämlich um eine vom Stifter oder von seinen Nachfolgern kontrollierte Familienstiftung, kann diese im Einwanderungsland ggf. als transparent behandelt werden. Die Rechtsfolge ähnelt dann der deutschen transparenten Besteuerung nach dem Außensteuergesetz.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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