Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

Gibt ein Arzt seine Praxis auf, kann er das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführen. Allerdings werden dann auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich nämlich auch in so einem Fall um einen steuerlichen Veräußerungsgewinn (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 11 KR 739/16, Urteil vom 18.10.2016).

Freiwilliger Krankenversicherter klagte

Geklagt hatte laut Mitteilung des Gerichts ein 70-jähriger Versicherter, der als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig krankenversichert war. Nach der Betriebsaufgabe entnahm er Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen, ebenso das Betriebsgrundstück.

Das zustände Finanzamt berücksichtigte mit dem Einkommensteuerbescheid u.a. rund 100.000 Euro aus Veräußerungsgewinnen abzüglich steuerfrei bleibender Veräußerungsgewinne von 45.000 Euro. Die Kranken- und Pflegekasse berücksichtigte die verbleibenden 55.000 Euro aus Veräußerungsgewinnen bei der Bemessung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der dagegen eingelegte Widerspruch vor dem Sozialgericht Heilbronn hatten keinen Erfolg.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschlaggebend

Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben den Behörden recht gegeben. Maßgeblich für die Höhe der Beiträge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Damit sind auch Veräußerungsgewinne gemeint. Dabei würden auch die bisher nicht realisierten stillen Reserven erfasst. Durch die Aufdeckung der stillen Reserven bzw. die Übernahme ins Privatvermögen komme es zu einem beitragsrechtlich relevanten Vermögenszuwachs im Privatvermögen des Klägers. Der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe ist nach Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge bei der Beitragsbemessung also zu berücksichtigen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.