Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Der Arzthaftungsanspruch eines Patienten kann innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Behandlungsfehlers geltend gemacht werden. Das klingt eindeutig, ist es aber keinesfalls. Denn offen bleibt hier die Frage, ab wann der Patient, also in der Regel ein medizinischer Laie, verstanden hat, dass sein Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat.

Zumindest in den Fällen, in denen ein Gutachten vorliegt, ist die Antwort eindeutig. Das zeigt ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Dresden verhandelt wurde (OLG Dresden, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 4 W 230/22).

Verjährung beginnt mit Bekanntgabe des Gutachtens

Hierbei ging es um die fehlerhafte Behandlung einer Frau in einer psychiatrischen Klinik. Die Krankenkasse der Patientin hatte über ein Gutachten des Medizinischen Dienstes abklären lassen, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Das wurde bestätigt.

Die Patientin forderte allerdings erst mehr als 3 Jahre nach Erstellung des Gutachtens Schmerzensgeld von der Klinik. Diese verweigerte die Zahlung und berief sich auf Verjährung.

Die wurde auch vom OLG Dresden bestätigt. Da der Anwalt der Patientin Kenntnis von dem Gutachten hatte, in dem der Behandlungsfehler bejaht wurde, dürfe man davon ausgehen, dass auch sie davon wusste. Da dies schon mehr als 3 Jahre der Fall war, sei der Anspruch verjährt.