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Wer entscheidet, wenn sich die Eltern über Schutzimpfungen des Kindes uneinig sind?

von A&W Online

Richterhammer
Foto: BCFC - stock.adobe.com

Eltern haben in der Regel das gemeinsame Sorgerecht und treffen damit auch wichtige Entscheidungen zusammen. Doch was passiert, wenn sie sich nicht einig werden? Beispielsweise wenn es um Schutzimpfungen für das gemeinsame Kind geht? Darüber hatte jetzt das Landgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

In dem Fall standen sich Eltern eines 2018 geborenen Kindes vor Gericht gegenüber. Sie haben gemeinsames Sorgerecht, konnten sich aber in einem wichtigen Punkt nicht einigen. So wollte die Mutter das Kind gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkomission (STIKO) impfen lassen. Der Vater war damit aber nicht einverstanden. Er verlangte deshalb eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter reagierte darauf mit einem Antrag beim Amtsgericht. Sie forderte, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen allein zu übertragen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters vor dem OLG Frankfurt hatte keinen Erfolg.

Ein Elternteil darf allein entscheiden

Tatsächlich kann die Entscheidung nur einem Elternteil übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB), wenn sich Eltern in einer wichtigen Angelegenheit nicht einigen können. Dazu gehört auch die Thematik der Schutzimpfungen, da sie von “erheblicher Bedeutung” ist, wie auch das OLG bestätigt. Hier ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidungskompetenz auf den Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Bei der Gesundheitssorge und insbesondere Schutzimpfungen ist das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel der Elternteil, der Impfungen offen gegenübersteht und sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert.

Dem Gericht zufolge könne davon ausgegangen werden, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“. Die Empfehlungen kämen der Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens gleich, deshalb bedürfe es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes.

Zweifel an Empfehlungen nicht nachvollziehbar

Zwar erkannten die Richter die Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes an. Sie verwiesen aber auch darauf, dass die Empfehlungen der STIKO dem ebenfalls Rechnung tragen würden. Für den Impfvorgang werde von der STIKO eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen. Es sei nicht ersichtlich und der Vater habe auch nicht vortragen können, warum diese unzureichend seien.

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