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Klinik

2014 wurden individuelle Zytostatika für steuerfrei erklärt. Seitdem streiten Privatversicherer und Krankenhäuser um die Rückzahlung der Umsatzsteuer. Nun wurde das Thema vor dem Bundesfinanzhof verhandelt. Ergebnis: Die Krankenkassen haben Anspruch auf die Erstattung der fälschlicherweise gezahlten Umsatzsteuer – jedenfalls zum Teil und unter bestimmten Umständen.

Tatsächlich enthielten Rechnungen für individuell hergestellte Krebsmedikamente, die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht werden, lange Zeit auch die Umsatzsteuer. Seit 2014 ist das nicht mehr der Fall, da der entsprechende Umsatz als Teil der ärztlichen Heilbehandlung gilt und somit für steuerfrei erklärt wurde.

Individuelle Zytostatika auch rückwirkend steuerfrei

Was die Sache kompliziert macht, ist ein Schreiben des Finanzministerium aus dem Jahre 2016. Darin wurde erklärt, dass die Steuerfreiheit auch rückwirkend gilt. Deshalb fordern private Krankenkassen die bereits gezahlte Umsatzsteuer zurück. Vier entsprechende Fälle wurden jetzt vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklärt. Dabei ging es um Rechnungen aus den Jahren 2012 und 2013.

Wie der Bundesfinanzhof bestätigt, muss die Umsatzsteuer tatsächlich an die Patienten bzw. ihre Versicherungen zurückgezahlt werden, allerdings abzüglich des dann entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger.

Laut Gericht müsse nämlich berücksichtigt werden, ob die Krankenhäuser einen anderen Preis vereinbart hätten, wenn sie von der „wahren Steuerrechtslage“ gewusst hätten. Da dem Krankenhaus bei der Rückabwicklung ein etwaiger Vorsteuerabzug für die eingekauften Grundstoffe verloren gehe, wäre ein um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und Vorsteuerabzug verminderten Preis wahrscheinlich. (Urteile vom 20. Februar 2019, Az.: VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18, VIII ZR 189/18).