Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Einmal Teilzeit, immer Teilzeit. Dieses Schicksal trifft in Deutschland auch viele angestellte Ärztinnen und MFA. Denn noch immer sind es überwiegend die Frauen, die zugunsten der Familie beruflich zurückstecken und danach feststellen, dass die Rückkehr zur besser bezahlten Vollzeitstelle nur noch unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Nämlich dann, wenn die Praxis- oder Klinikleitung mitspielt.

Die vom Bundestag beschlossene „Brückenteilzeit“ soll damit Schluss machen. Ab dem kommenden Jahr sollen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen wollen, Rückkehrrecht in ihre Vollzeitstelle erhalten. Und zwar ohne, dass sie dafür Gründe angeben müssen.

Teilzeit Grafik

Erst zurückfahren, dann wieder hochschalten

Während die Neuerungen bei festangestellten Ärzten, Ärztinnen und MFA für Freude sorgen dürften, sind Arbeitgeber besorgt: Die Umsetzung des neuen Anspruchs auf befristete Teilzeit stellt sie vor erhebliche neue Herausforderungen – etwa, wenn es keinen Bedarf für die Mehrarbeit der Teilzeitkraft gibt, weil bereits Ersatz eingestellt wurde.

Um kleine Betriebe und Arztpraxen nicht über Gebühr zu belasten, sollen die Neuregelungen daher nur für Betriebe gelten, die mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. MFA und angestellte Ärzte in kleineren Praxen werden daher nicht von dem Recht auf befristete Teilzeit profitieren, wohl aber Arbeitnehmer großer MVZ und Kliniken.

Diese Grenzwerte sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen:

• Kleine Praxen. Praxen, MVZ und Kliniken bis 45 Mitarbeiter sind vom sachgrundlosen Recht auf befristete Teilzeit ausgenommen.
• Mittlere Größe. Sind in einem ärztlichen Betrieb 46 bis 200 Mitarbeiter beschäftigt, ist die Brückenteilzeit grundsätzlich möglich, sie unterliegt aber Einschränkungen. Um zu verhindern, dass die gesamte Belegschaft plötzlich in eine Teilzeitphase einlenkt, soll nur jeder 15. Mitarbeiter das Recht auf Brückenteilzeit erhalten.
• Unikliniken & Co. In Häusern mit mehr als 200 Arbeitnehmern hat die gesamte Belegschaft Anspruch auf Brückenteilzeit.

Kleine Lösung für kleine Praxen

In der Kategorie „kleine Praxen“ können Arbeitnehmer zwar keine Brückenteilzeit beanspruchen. Immerhin aber steht ihnen oft ein Anspruch auf unbefristete Teilzeit zu, und zwar dann, wenn sie mindestens sechs Monate bei ihrem aktuellen Arbeitgeber angestellt sind und dieser mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Der Wiedereinstieg in die Vollzeit ist und bleibt in dieser Konstellation aber vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig.

Bei größeren Praxen und Kliniken ab 46 Arbeitnehmern können Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate dort beschäftigt sind, die Brückenteilzeit beantragen. Die Arbeitszeit lässt sich für Zeiträume zwischen einem und fünf Jahren reduzieren. Allerdings müssen Interessenten dem Arbeitgeber mindestens ein Viertel Jahr Vorlauf zugestehen, um ihrem Wunsch zu entsprechen. Der Antrag muss also spätestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit dem Personalverantwortlichen vorliegen. Eine weitere Brückenteilzeit ist dann erst nach Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich.

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