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Klinik

Ein Krankenhaus kann gegenüber einer dementen Patientin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, den die Patientin erleidet, weil sie aus dem ungesicherten Fenster ihres Krankenzimmers entweichen will und dabei in die Tiefe stürzt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.

Die klagende Krankenversicherung aus Köln forderte von der Trägerin eines Krankenhauses in Winterberg die Erstattung von Behandlungskosten für eine Patientin. Die demente Frau war im Januar 2011 aufgrund eines Schwächeanfalls in das Krankenhaus eingeliefert worden. Am Aufnahmetag zeigte sie sich unruhig, aggressiv, verwirrt und desorientiert. Sie zeigte Weglauftendenzen und wollte die Station verlassen. Man verabreichte ihr Neuroleptika, doch die konnten die Patientin auch nicht beruhigen.

Verhalten der Patientin war unberechenbar

Um sie am Weglaufen zu hindern, stellten die Krankenschwestern ein Krankenbett vor die Tür des Patientenzimmers. Keine gute Lösung:  Am 3. Behandlungstag kletterte die Patientin unbemerkt aus dem Fenster und stürzte ca. 5 Meter tief. Sie erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem Rippenfrakturen, zudem eine Lendenwirbel-, eine Oberschenkel- und eine Beckenringfraktur. Die Verletzungen wurden in einer anderen Klinik operativ versorgt. Von dort aus kam die Patientin in ein Pflegeheim, in dem sie später verstarb.

93.300 Euro an zusätzlichen Kosten

Für die unfallbedingte Heilbehandlung und ein Krankenhaustagegeld musste die Versicherung ca. 93.300 Euro bezahlen. Die wollte sie nun von dem ersten Krankenhaus wiederhaben und verwies auf dessen unzureichende Sicherungsmaßnahmen.

Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich, teilt das Gericht in einer aktuellen Veröffentlichung mit. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Versicherung den geltend gemachten Schadensersatz zugesprochen. Das Krankenhaus habe, so der Senat, gegen seine vertraglichen Fürsorgepflichten und gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Man hätte die Patientin im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren schützen müssen. Dieser Verpflichtung sei das Krankenhaus nicht gerecht geworden. Der vom Senat angehörte medizinische Sachverständige habe ebenfalls bestätigt, dass Patienten mit einem derartigen Krankheitsbild in ihrem Verhalten unberechenbar seien. Bei dieser Ausgangslage habe das Personal der Beklagten auch einen Fluchtversuch durch das Fenster des Krankenzimmers in Betracht ziehen müssen. Man hätte das Öffnen dieses Fensters durch die Patientin verhindern oder diese in ein ebenerdig gelegenes Krankenzimmer verlegen müssen. Die notwendigen Vorkehrungen gegen ein Hinaussteigen der Patientin aus dem Fenster des Krankenzimmers seien möglich und zumutbar gewesen. Da dies unterlassen wurde, muss das Krankenhaus nun haften (Az.: 26 U 30/16).