Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Im Hinblick auf die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden Haftungsrisiken wiegen sich jedoch viele Angestellte in der Sicherheit des vollumfänglichen Schutzes durch ihren Arbeitgeber.

Haftung im Außenverhältnis

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber (Klinik, MVZ, Praxis etc.) als Vertragspartner des Patienten diesem gegenüber für die Fehler seiner Arbeitnehmer aus dem Behandlungsvertrag. Der angestellte Arzt dient hier lediglich als Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers, sodass die Verstöße des Angestellten dem Arbeitgeber zugerechnet werden. (Ausnahmen können hier in der Vertragsbeziehung beispielsweise Wahlleistungsvereinbarungen mit Krankenhausärzten sein, hier werden die Angestellten selbst Partner des Behandlungsvertrags). Neben der vertraglichen Haftung steht jedoch auch noch die deliktische Haftung, bei der der Arbeitnehmer direkt betroffen sein kann. Hier haftet auch der angestellte Arzt direkt aus unerlaubter Handlung für eigene Fehler persönlich.

Damit haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Außenverhältnis uneingeschränkt nebeneinander als Gesamtschuldner. Das heißt, beide haften bis zur vollen Schadenhöhe gegenüber dem geschädigten Patienten.

Haftung im Innenverhältnis

Im Innenverhältnis weicht die Haftung jedoch zugunsten des Arbeitnehmers von der Haftung im Außenverhältnis ab. Hier ist der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Arztes – hierzu zählt die Behandlung von Patienten – nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs verpflichtet, seinen Angestellten von dessen Haftung freizustellen. Der Umfang dieses Freistellungsanspruchs richtet sich nach dem Verschuldensgrad des Handelnden. Man unterteilt diesen in leichte bzw. einfache, normale bzw. mittlere, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit führt zu einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers. Nur ausnahmsweise kommt hier eine quotale Haftung in Betracht. Im Rahmen der normalen bzw. mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenquotelung, die im Ergebnis von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall abhängt. Bei beamteten Ärzten bzw. bei Arbeitsverhältnissen auf Grundlage des BAT/TvÖD/TV-L/TV-Ärzte(VKA) beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Grenzen des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs und Folgen

In der Regel sind diese Ansprüche durch die Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht des Arbeitgebers auch für den angestellten Arzt mitversichert. Es ist jedoch dringend angeraten, sich über den Versicherungsschutz seines Arbeitgebers zu informieren, um den eigenen Versicherungsschutz entsprechend anpassen zu können. Selbst bei vollumfänglicher Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ist zu bedenken, dass auch hier noch Risiken bestehen. Diese ergeben sich beispielsweise aus einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers oder der Nichtzahlung der Versicherungsprämie. Ebenso könnte es bei persönlichen Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Anspruchsabwehr (trotz des bestehenden Anspruchs) verweigert.

Diesen Risiken kann der angestellte Arzt mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, welche die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit umfasst, begegnen. Die Leistung besteht hier schwerpunktmäßig in der Anspruchsabwehr sowie der Prüfung und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Aber auch die ggf. notwendige Vertretung im Rahmen eines Strafverfahrens gehört zum Leistungsumfang. Der besondere Vorteil besteht darin, dass hier ausschließlich die Interessen des angestellten Arztes vertreten werden, da diese nicht immer mit denen des Arbeitgebers gleichlaufend sind (beispielsweise bei Mitverschulden des Arbeitgebers oder anderer Angestellter etc.).

HDI bietet für angestellte Ärzte bedarfsgerechten Versicherungsschutz mit Lösungen für dienstliche, aber auch ggf. außerdienstliche Tätigkeiten sowie alle Kombinationen aus dienstlicher und freiberuflicher Tätigkeit.

Quelle/Autor: Ass. iur. Phillip W. Waatsack, HDI Versicherung AG, Hannover