Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Es ist vielleicht das größte Privileg, das Arbeitnehmer genießen: Wer fest angestellt ist und bei seinem Chef schon mindestens vier Wochen unter Vertrag steht, bekommt auch dann sein volles Gehalt, auch wenn er arbeitsunfähig krank ist und deshalb nicht zum Dienst erscheint.

Um in den Genuss dieser sogenannten Lohnfortzahlung zu kommen, müssen Arbeitnehmer eigentlich nur eines tun: Sie müssen sich krankmelden und ihrem Arbeitgeber „unverzüglich“ die voraussichtliche Dauer ihres Fehlens anzeigen müssen. So normiert es § 5 Abs. 1. S. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Die Pflicht, sich rechtzeitig (und damit idealerweise vor Dienstantritt) krankzumelden trifft damit auch angestellte Ärzte und MFA in Kliniken, MVZ und Arztpraxen. Wer sie nicht erfüllt, riskiert eine Abmahnung oder, im Wiederholungsfall, sogar eine Kündigung. Doch wer ist der richtige Ansprechpartner für die Krankmeldung? Und in welcher Form hat sie zu erfolgen?

Das arbeitsrechtliche Chefarztprivileg

Klare Antworten auf diese Fragen sucht man im Gesetz vergebens. Deshalb kann der Adressat auch variieren, je nachdem, in welchem Umfeld ein angestellter Arzt seinen Dienst verrichtet.

In Praxen oder MVZ werden meist der Praxischef oder der direkte Vorgesetzte die richtigen Ansprechpartner sein, in größeren Einheiten oder Kliniken kommt auch die Personalabteilung in Betracht. Nicht ausreichend ist es in jedem Fall, wenn ein Arzt lediglich einen (hierarchisch gleichgestellten) Kollegen über die Arbeitsunfähigkeit informiert. Wer auf Station anruft mit der Bitte: „Sag doch dem Chef Bescheid, dass ich heute nicht reinkomme“, der muss befürchten, dass dieser die Krankmeldung als nicht ausreichend erachtet.

Sehr weitreichende Freiheiten haben Arbeitnehmer hingegen bei der Frage, in welcher Form sie sich krankmelden. Anerkannt ist, dass telefonische Meldungen ebenso erlaubt sind, wie die Benachrichtigung per Mail. Grundsätzlich genügt sogar eine Messenger-Nachricht, es ist also durchaus denkbar, sich per WhatsApp zu entschuldigen. Wer diesen Kommunikationskanal einsetzen will, muss allerdings die eine oder andere Besonderheit beachten.

Den Adressaten richtig wählen

So sollten Ärzte, die sich per WhatsApp krankmelden wollen, stets persönlich an den jeweiligen Ansprechpartner schreiben. Und sie müssen dafür sorgen, dass dieser die Nachricht auch rechtzeitig erhält. Daher kann es sich lohnen, sowohl das private als auch das Diensthandy anzufunken und zu überprüfen, dass die Nachricht angekommen und gelesen wurde.

Nicht ausreichend ist es, die Krankmeldung in einen Gruppenchat des Teams zu schicken, selbst wenn der Chef an diesem Chat beteiligt ist. Zudem sollten Arbeitnehmer darauf achten, ob der Arbeitsvertrag womöglich besondere Anforderungen an eine Krankmeldung knüpft. Das nämlich ist ohne weiteres denkbar und erlaubt: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber sogar verlangen können, dass Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ihrer Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen müssen (vgl. BAG, Az: 5 AZR 866/11). Das Gesetz verlangt eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung normalerweise erst, wenn der Betreffende länger als drei Kalendertage krank ist.