Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind in der Regel abhängig beschäftigt und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (AZ: L 2 R 516/14).

Honorararzt des Krankenhauses selbstständig?

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Krankenhaus mit einer Gynäkologin einen „Honorararztvertrag” geschlossen. Die Ärztin sollte für die Dauer von einem Monat Patienten in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe betreuen und behandeln. Nach dem Wortlaut des abgeschlossenen Vertrags sollte sie als Selbstständige tätig sein, sich also selbst versichern. Der Vertrag kam über eine Onlinevermittlung zustande.

Als Stundenlohn wurden 60 Euro vereinbart. Die Patienten wurden der Ärztin zugewiesen. Die Behandlung erfolgte entsprechend der Ausbildung selbstständig, das Letztentscheidungsrecht hatte der Chefarzt. Die Gynäkologin arbeitete im Team mit den im Krankenhaus tätigen weiteren Ärzten und dem nichtärztlichen Personal.

Das Krankenhaus beantragte bei der Rentenversicherung die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Gynäkologin. Die Rentenversicherung stellte fest, dass die Ärztin im Krankenhaus im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war und daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war die Frau befreit).

Gericht: keine Selbstständigkeit – Sozialversicherungspflicht!

Das Krankenhaus muss sich an den Sozialversicherungsbeiträgen beteiligen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts in Celle ist die Gynäkologin in dem Krankenhaus abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV. Dabei kommt es auf folgende Punkte besonders an:

Eingliederung in den Betrieb

Dabei ist die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach der der einzelne Dienst angetreten wurde. Die Ärztin hat im Team mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet.

Weisungsgebundenheit

Sofern der Chefarzt ihr keine konkreten Vorgaben erteilte, konnte die Ärztin zwar selbst entscheiden, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte. Dies entspricht jedoch dem Ablauf auf Station. Es kommt dabei nicht darauf an, wie häufig der Chefarzt tatsächlich Weisungen erteilt.

Unternehmerisches Risiko

Die Gynäkologin hat kein unternehmerisches Risiko getragen. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit erhielt sie eine Stundenvergütung – typisch für Beschäftigte – von 60 Euro. Bezogen auf die Dienste hat die Ärztin – wie jeder andere Beschäftigte auch – allein das Risiko des Entgeltausfalls bei einer Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spräche, waren im Vertrag nicht vorgesehen.

Kein Einsatz eigenen Kapitals

Eigene Betriebsmittel – bis auf die Arbeitskleidung – setzte die Ärztin nicht ein. Es gab auch keine „eigene Betriebsstätte“. Die Ärztin wurde in der Abteilung für Gynäkologie und im Kreißsaal eingesetzt. Die erforderlichen Arbeitsmittel dort wurden gestellt.

Für die Betroffenen ist ihr sozialversicherungsrechtlicher Status entscheidend. Letztlich hängt davon ab, wie man abgesichert ist und wer die Kosten trägt. Im Zweifel sollte man sich durch einen Sozialrechtsanwalt beraten lassen.