Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Die Corona-Krise bringt das deutsche Gesundheitswesen an den Rand der Belastbarkeit. Doch nicht nur personelle Engpässe treten im aktuellen Ausnahmezustand zu Tage. Unübersehbar ist auch die Tatsache, dass die IT in vielen Häusern massiv veraltet ist.
Um den Investitionsstau in diesem Bereich aufzulösen, aber auch um die durch die Pandemie entstandenen Einbußen für Kliniken zu mildern, hat der Bundestag im Herbst des vergangenen Jahres das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) auf den Weg gebracht. Das Regelwerk ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten und legt ein 4,3 Milliarden Euro schweres Investitionsprogramm für die digitale Zukunft der Krankenhäuser auf. Drei Milliarden Euro kommen vom Bund, 1,3 Milliarden Euro stellen die Länder zur Verfügung.
Doch wer profitiert von den Fördergeldern? Welche Maßnahmen werden gesponsert und welche Voraussetzungen müssen Krankenhäuser dafür erfüllen? ARZT & WIRTSCHAFT hat die wichtigsten Antworten zusammengetragen.

Ab wann können Kliniken sich um eine Förderung bewerben?

Krankenhausträger können bereits seit dem 2. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden.

Für welche Investitionen können Krankenhäuser Mittel aus dem Fonds erhalten?

Gefördert werden vor allem Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur. Dazu gehören zum Beispiel Patientenportale, aber auch Systeme zur elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen oder des digitalen Medikationsmanagements. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen.

Die vollständige Richtlinie des Bundesamts für Soziale Sicherung und des Bundesministerium für Gesundheit zur Förderung sind hier nachzulesen.

Welche Hilfen stehen Kliniken zu, die durch Corona finanzielle Einbußen erlitten haben?

Sie profitieren zum einen davon, dass der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) bis 2024 verlängert wird. Erlösrückgänge, die Krankenhäusern im Jahr 2020 gegenüber 2019 wegen der Corona-Pandemie entstehen, werden auf Verlangen und in Verhandlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell ermittelt und ausgeglichen. Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Krankenhäusern wegen Covid-19, zum Beispiel für die Beschaffung von Masken und Schutzkleidung, lassen sich in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31.12. 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbaren.

Sind auch zusätzliche Mittel fürs Personal vorgesehen?

Ja, allerdings sind die Summen vergleichsweise überschaubar. Für Prämienzahlungen an die Pflegekräfte stehen insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung. Dabei treffen die Krankenhäuser selbst die Entscheidung über die begünstigten Beschäftigten und über die individuelle Prämienhöhe, die bis zu 1.000 Euro betragen kann.

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Quelle der Grafik: Bundesgesundheitsministerium